Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Emrah K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. November 2009 in Villach Gexim Kr***** durch Versetzen von insgesamt 14 Messerstichen gegen den Brust-Bauchraum vorne, den linken Oberschenkel, die linke Flanke des Gesäßes und gegen das Gesicht im Bereich des linken Unterkiefers, welche unter anderem eine scharfe Verletzung der linken Halsschlagader mit Unterbrechung des Blutstroms, akutem Sauerstoffmangel des Gehirns samt anschließender medizinisch nicht mehr kontrollierbarer Hirnschwellung zur Folge hatten, vorsätzlich getötet.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach dem Verbrechen des Mordes gestellte Hauptfrage bejaht, wodurch eine Beantwortung der in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB gestellten Eventualfrage entfiel.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Die Instruktionsrüge (Z 8) macht eine unvollständige und irreführende Rechtsbelehrung zur Eventualfrage hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der allgemeinen Begreiflichkeit (und damit der Sache nach eine sich auf die Beantwortung der Hauptfrage auswirkende Unrichtigkeit; RIS-Justiz RS0111311) geltend, weil die Geschworenen nicht darauf hingewiesen worden seien, „dass meine fremdländischen Wertvorstellungen, soweit sie sich noch im Rahmen der durch die österreichische Rechtsordnung geschützten fundamentalen Werte halten, bei der Beurteilung nach § 76 StGB zumindest ansatzweise zu berücksichtigen sind“.
Damit negiert sie aber den tatsächlichen (und im Übrigen rechtsrichtigen) Inhalt der Rechtsbelehrung, wonach „eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit von Ausländern nur dann als 'allgemein begreiflich' einzustufen ist, wenn dies auch für Inländer noch als sittlich verständlich beurteilt werden kann“ (vgl hiezu 12 Os 163/99, EvBl 2000/144, 610; Moos in WK2 § 76 Rz 36). Sie verfehlt solcherart die prozessförmige Darstellung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).
Mit dem neuerlichen Hinweis auf das „provozierende Opferverhalten“ und den dadurch beim Angeklagten ausgelösten Affekt und mit spekulativen Erwägungen, die „blindwütigen Messerstiche“ hätten die Geschworenen offensichtlich in die Richtung beeinflusst, die Hauptfrage zu bejahen, gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 10a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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