Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K*** (1.) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie (2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 24.Juli 1989 in St.Pölten
(zu 1.) der Theresia K*** mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache, und zwar 20 S Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen werden sollte und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog, indem er die Genannte am Hinterkopf erfaßte und mit den Worten "Jetzt drück ich dich obi" ihren Kopf gegen eine Tischplatte drückte; sowie
(zu 2.) Dietmar H*** durch Faustschläge gegen den Kopf, wodurch jener eine Rißquetschwunde an der Unterlippe erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 "Z 9" (zu ergänzen: lit a und lit b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil er damit nicht, wie zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre, den gesamten maßgebenden Urteilssachverhalt mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen vergleicht.
Denn zum Faktum 1. setzt er sich beim Bestreiten eines nach § 142 StGB tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes (Z 9 lit a) zunächst mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe aus unrichtiger Rechtsansicht eine Feststellung dahin unterlassen, daß er lediglich "ihm prinzipiell zustehende Geldbeträge" habe fordern wollen, über die dazu in Wahrheit ohnehin getroffenen, jedoch ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen hinweg, wonach er von seiner Mutter gerade nicht die Herausgabe eines Teiles ihm gehöriger Gelder, die sie seinerzeit aus seiner Lehrlingsentschädigung angespart und auf einem von ihr verwahrten Sparbuch angelegt hatte, sondern vielmehr ohne Zusammenhang damit die Bezahlung von Taschengeld aus ihren Mitteln erzwingen wollte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 6, 8); und mit dem weiteren Einwand, jene Ersparnisse hätten immerhin "in zur Judikatur zur Veruntreuung vergleichbarer Weise" einen sogenannten "präsenten Deckungsfonds" dargestellt, der ihn "zumindest prinzipiell berechtigt" habe, "von seiner Mutter Geld zu fordern", übergeht er die mit den oben relevierten Feststellungen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Annahme, daß seinem Tatverhalten kein Erstattungswille (vgl EvBl 1979/215, ÖJZ-LSK 1978/187 ua) zugrunde lag.
Zum Faktum 2. aber stellt er bei der Behauptung einer Notwehr- oder Notstandssituation (Z 9 lit b) auf die urteilsfremde Prämisse ab, daß er auf H*** einschlug, während ihn dieser vom Tatort des Faktums 1. wegzerrte (vgl dagegen US 6, 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
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