OGH 15Os118/25d

OGH15Os118/25d25.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. August 2025, GZ 55 Hv 81/25w‑50.1, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag. Huemer‑Stolzenburg zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00118.25D.0325.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird insoweit in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wird abgewiesen.

* H* wird für das ihm nach dem Schuldspruch zur Last liegende Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 145 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.

Mit seiner gegen die Unterbringungsanordnung gerichteten Sanktionsrüge und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 21. Mai 2025 in W* die Richterin Mag. * K* durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung, und zwar durch die Äußerung, dass sie „Schadensgutmachung“ zu leisten habe, ansonsten werde er ihr „einen irakischen Auftragskiller vorbeischicken, der ihr die Zunge herausschneiden werde“, zu einer Handlung, nämlich der Überweisung eines Betrags von 20.000 Euro, zu nötigen versucht, welche die Genannte am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten Dritte, und zwar S* J* und R* J*, unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Gestützt auf Z 3 des § 281 Abs 1 StPO behauptet die Rüge, dass sich während der Hauptverhandlung Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit des (im Übrigen auch seine Verteidigerin ablehnenden) Angeklagten ergeben hätten. Aus diesem Grund wäre der Sachverständige „mit der Klärung dieser Frage zu konfrontieren“ und „allenfalls“ die Verhandlung zu vertagen sowie beim Pflegschaftsgericht für den Angeklagten die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen gewesen, um diesem in weiterer Folge die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

[5] Eine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen (RIS-Justiz RS0099118) wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht releviert (vgl auch RIS-Justiz RS0097803 [T3], RS0117395).Auf einen Antrag des (durch eine Verteidigerin vertretenen) Angeklagten, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Z 4; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302), beruft sich die Beschwerde im Übrigen zu Recht nicht.Unter dem Aspekt der – als Aufklärungsrüge gegenüber Z 4 subsidiären – Z 5a mangelt es bereits an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber (bzw seine Verteidigerin) in der Hauptverhandlung an entsprechender Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

[6] Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

[7] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in Ansehung des Ausspruchs über die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, diesem jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[8] Nach § 21 Abs 3 dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).

[9] Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vgl 12 Os 82/23k [Rz 10]; siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0094161).

[10] Diese Voraussetzung ist jedoch den vorliegenden Feststellungen zufolge nicht gegeben. Denn danach stellte der Angeklagte durch die fernmündlich geäußerte Ankündigung – in der er „bloß“ für den Fall der Nichtüberweisung des von ihm geforderten Geldbetrags auf sein Konto (dessen Kontodaten er im Übrigen erst am Folgetag per E-Mail bekanntgab) mit einer erheblichen Verstümmelung drohte (US 4) – einen sofortigen Vollzug des angedrohten Übels gerade nicht in Aussicht.

[11] Solcherart hat das Erstgericht sein Handeln zu Unrecht (auch) als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB überschritten (vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9). Dieser Ausspruch war daher zu kassieren. Zufolge des hier gegebenen faktischen Zusammenhangs (§ 289 StPO) zwischen der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB und dem Strafausspruch (RIS-Justiz RS0100108) war auch Letzterer (samt Vorhaftanrechnung) aufzuheben.

Da vom Erstgericht mit Blick auf § 21 Abs 3 letzter Satz StGB (in Ermangelung von in diese Richtung deutenden Verfahrensergebnissen) eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie ein darauf bezogener Vorsatz (implizit) verneint wurde, war auf Basis der vorliegend getroffenen Urteilsannahmen (US 4 f) über den auf Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB gerichteten Antrag in der Sache selbst zu entscheiden und dieser abzuweisen.

[12] Mit seiner auf die Unterbringungsanordnung bezogenen Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

[13] Bei der infolge Kassation des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung war – auf Basis der die Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB tragenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 3 f) – nach § 145 Abs 1 StGB von einem (zwingend erweiterten) Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[14] Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) zu werten, als mildernd hingegen die tatkausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB; 11 Os 24/25a [Rz 12]) sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).

[15] Ausgehend von den dargestellten besonderen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als angemessen.

[16] Die Anrechnung der Vorhaft war dem Erstgericht zu überlassen.

[17] Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[18] Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) – beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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