Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. März 2005 in Klosterneuburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter Georg E***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Fahrrad im Wert von ca 400 Euro, durch Abzwicken des Fahrradschlosses, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Abweisung des zum Nachweis dafür, dass die Zeugin Ulrike R***** (S 75) „von ihrer Standortposition aus und insbesondere nicht, wie sie angegeben hat, aus einer Entfernung von 50 Metern das genaue Kennzeichen erkennen konnte", beantragten Lokalaugenscheins (S 76) bedeutete keine Schmälerung der Verteidigungsrechte. Entgegen dem Vorbringen im Beweisantrag gab die Zeugin gar nicht an, dass sie das Kennzeichen aus einer Entfernung von 50 Metern abgelesen habe, sondern, dass sie die Wegnahme und Verladung des Fahrrades in einen weißen Kastenwagen aus dieser Entfernung sah und die Täter dann mit diesem Wagen an ihr vorbeifuhren, worauf sie sogleich das Kennzeichen notierte (S 27 f).
Der Antrag auf „Einholung eines Zeit-Weg-Diagramms" zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte nicht, wie die Zeugin Ulrike R***** angegeben habe, um 14.35 Uhr in Kritzendorf das Rad habe stehlen können, wenn er um 14.50 Uhr in Wien 21., Justgasse 29, von der Polizei angetroffen wurde, ging von einer unzutreffenden Prämisse aus.
Die Zeugin sagte aus, dass sie am 30. März 2005 „gegen 14.00 Uhr in Kritzendorf joggen" war und bei einer Pause den Fahrraddiebstahl beobachtete. Als die Täter mit dem Auto weggefahren waren, lief sie zu einer in der Nähe gelegenen Firma, um sich das Kennzeichen aufzuschreiben, und verständigte dann die Gendarmerie (S 27). Die Zeugin sagte also keineswegs aus, dass der Angeklagte um 14.35 Uhr das Rad gestohlen habe.
Demnach hatte die beantragte Beweisaufnahme keine erkennbare Eignung zur Klärung erheblicher Tatsachen.
Auch die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als nicht zielführend. Inwiefern ein Begründungsmangel darin gelegen sein soll, dass zum Wert des Fahrrades festgestellt wurde, der Neuwert habe 400 Euro betragen, es sei aber fünf Jahre alt gewesen (US 2 f), lässt die Beschwerde offen. Mangels einer im gegebenen Fall berührten Wertgrenze - die bei 3000 Euro läge - betrifft der nicht näher dargelegte (s aber §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) Einwand zudem keine entscheidende Tatsache.
Die auf die Fahrzeit vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten abstellende Beschwerdeargumentation geht nicht von den Ergebnissen der Hauptverhandlung aus. Eine genaue Tatzeit wurde von der Zeugin R***** wie erwähnt nicht angegeben. Die näheren Umstände des Verbringens des Fahrrades bedurften demzufolge keiner vertieften Erörterung (vgl US 3 f).
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 34).
Ein solcher Mangel liegt hinsichtlich der den Wortlaut des Vernehmungsprotokolls gar nicht referierenden Erwägung des Erstgerichtes, die Zeugin R***** habe bei ihrer Befragung durch Gendarmeriebeamte am 13. April 2005 den Angeklagten auf einem Lichtbild zweifelsfrei wiedererkannt (US 4), nicht vor. Die Zeugin schränkte bei der Vernehmung nach Vorhalt eines den Angeklagten zeigenden Lichtbildes (S 39) ihre Angabe, dass es sich (nach dem ersten Eindruck) um einen der Täter, nämlich den Fahrzeuglenker handle, zwar dahin ein, dass sie dies nicht hundertprozentig sagen könne (S 43). Sie ergänzte diese Aussage jedoch in der Hauptverhandlung dahin, dass sich die Einschränkung nur auf das Gesicht der abgebildeten Person bezogen, sie aber den Angeklagten nach dem „Gesamtbild" sicher wieder erkannt habe (S 76). Eine vom Inhalt abweichende Wiedergabe einer gerichtlichen Aussage (Z 5 fünfter Fall) liegt demnach nicht vor.
Soweit sich die Beschwerde mit Erwägungen dazu befasst, ob sich das gestohlene Fahrrad in einem Lager des Angeklagten befindet und ob er sich als Verkäufer am Flohmarkt beteilige, betrifft sie keinen für den Schuldspruch bedeutsamen Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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