OGH 15Os116/94(15Os118/94)

OGH15Os116/94(15Os118/94)6.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kamptner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Z***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gerhard Z***** und Gordana M*****, die Berufung des Angeklagten Branko D*****, sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Juni 1994, GZ 5 b Vr 4194/94-39, und die Beschwerde des Angeklagten Branko D***** gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, der Angeklagten Z*****, M***** und D***** und der Verteidiger Dr.Windhopp, Dr.Doczekal und Dr.Zauner-Grois, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

2. Der Berufung des Angeklagten Gerhard Z***** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.

3. Der Berufung des Angeklagten Branko D***** sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§§ 53 Abs 1, 55 Abs 1 StGB) ergangenen Beschluß wird nicht Folge gegeben.

4. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gordana M***** wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der der Angeklagten Gordana M***** laut Punkt B des Urteilssatzes als Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB zur Last liegenden Tat auch als gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB sowie demgemäß auch in dem diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftentscheidung) aufgehoben; gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird die Angeklagte Gordana M***** wegen der ihr nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB sowie des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB nach § 128 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Berufungen werden diese Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

5. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Z*****, M***** und D***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Verurteilungen des Walter B***** und des Rade D***** sowie in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurden schuldig erkannt:

Gerhard Z***** (zu A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB;

Gordana M***** (zu B) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB und (zu E) des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB;

Branko D***** (zu C) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB.

Danach haben (hier zusammengefaßt) in Wien, Klosterneuburg und anderen Orten Österreichs

A Gerhard Z***** und der abgesondert verfolgte Christian E***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, redliche und zahlungswillige Mieter von Kraftfahrzeugen zu sein, verbunden mit der Vorlage von Führerscheinen lautend auf andere Personen, zur Vermietung und Ausfolgung von Kraftfahrzeugen, sohin zu Handlungen, die nachgenannte Firmen am Vermögen um einen 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten,

I verleitet, und zwar

1 a - k Gerhard Z***** allein zwischen dem 22.Juni 1992 und dem 1. September 1992 in elf Angriffen (Wert der Fahrzeuge insgesamt 2,981.445,73 S),

2 Gerhard Z***** und der abgesondert verfolgte Christian E***** am 21. August 1991 Angestellte der Firma B***** (Wert des Fahrzeugs ca 250.000 S),

II zu verleiten versucht, und zwar Gerhard Z***** und der abgesondert verfolgte Christian E***** am 21.August 1992 Angestellte der Firma B***** (Wert des Fahrzeugs ca 500.000 S),

B Gordana M***** zur Ausführung der unter A I 1 g - h und k sowie unter 2 geschilderten strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, daß sie dem Gerhard Z***** die dort genannten Führerscheine, die sie entweder selbst "gestohlen" (widerrechtlich entfremdet) oder von der abgesondert verfolgten Jugendlichen Lydia P***** übernommen hatte, in Kenntnis von deren Verwendungsbestimmung übergab;

C Branko D***** zur Ausführung der unter A I 1 a - i geschilderten strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, daß er Gerhard Z***** zusagte, für die betrügerisch herausgelockten Fahrzeuge in Jugoslawien Käufer zu suchen und zu finden, zum Teil das für die Anmietung der Fahrzeuge nötige Geld dem Z***** vorläufig zur Verfügung stellte, von Z***** betrügerisch herausgelockte Fahrzeuge nach Jugoslawien chauffierte, dort die Verkaufsgespräche führte und den jeweiligen Fahrzeugverkauf abwickelte, sowie

E Gordana M***** (und Walter B*****) zusammen mit der abgesondert verfolgten Jugendlichen Lydia P***** am 21.Juni 1992 Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert von allgemein anerkanntem künstlerischem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befanden, nämlich zwei Ölbilder von Egon Schiele im Wert von ca 2 Mio S, Verfügungsberechtigten des C***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Schuldspruch wird nur von der Angeklagten Gordana M***** mit einer allein die Betrugsfakten (Punkt B des Urteilssatzes) betreffenden und auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Gegen die Sanktionsaussprüche wenden sich der Angeklagte Gerhard Z***** mit einer aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung, die Angeklagte Gordana M***** mit Berufung, der Angeklagte Branko D***** mit Berufung sowie Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) und die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten M***** mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gordana M*****:

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst Begründungsmängel (Z 5) für Aussprüche über entscheidende Tatsachen, wobei sie zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach die Feststellungen bekämpft, daß sie insgesamt fünf Führerscheine an Z***** weitergab und ab der Übergabe des zweiten Führerscheins über die Verwendung der Dokumente bei betrügerischer Herauslockung von Mietautos Bescheid wußte. Das Schöffengericht erachtete die Verantwortung der Angeklagten, welche ohne Willen zur Unterstützung von Betrugstaten gehandelt und nur zweimal einen Führerschein weitergegeben sowie einmal eine derartige Übergabe vermittelt haben wollte, für widerlegt. Es leitete seine Überzeugung aus Angaben des Angeklagten Z***** und einem von der Beschwerdeführerin stammenden Kassiber ab. Dabei zog es aber auch in Erwägung, daß über das Beteiligungsausmaß der Gordana M***** keine gleichlautenden Angaben des Angeklagten Z***** vorlagen, sondern Aussagen gegenüber der Polizei (richtig: Gendarmerie) und vor Gericht (hier nach Befragung durch Verteidiger) auch auf eine andere Herkunft verwendeter Führerscheine hinweisen könnten. Es billigte dem die Angeklagte M***** eindeutig belastenden Teil der Angaben des Angeklagten Z***** für sich allein keine entscheidende Beweiskraft zu, sondern hielt den Kassibertext über "alle Führerscheine" für den ausschlaggebenden Nachweis (US 23). Soweit die Beschwerdeführerin daher im Detail darzulegen versucht, daß der Angeklagte Z***** bezüglich der Führerscheinerlangungen keineswegs immer gleichlautende Schilderungen gegeben hat, hebt sie lediglich von den Tatrichtern ohnehin gewürdigte Umstände hervor. Diese Argumentation der Beschwerde und die Hinweise darauf, daß der Angeklagte Z***** vor Gericht ersichtlich einen günstigen Eindruck hinterlassen wollte, daß bei bewußter Unterstützung des Betruges die Frage eines Beuteanteiles der Beschwerdeführerin aktuell gewesen wäre und daß die Richtigkeit der vorgebrachten Verantwortung im Bereich der Möglichkeiten liege, erschöpfen sich insgesamt in einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Kritik an der Lösung der Beweisfrage, ohne einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe in den Entscheidungsgründen die für maßgebend angesehene Stelle des Kassibers "nicht vollkommen zitiert" und in der "Briefstelle" könnten auch drei Dokumente gemeint gewesen sein, erweist sich ebenfalls als nicht zielführend. In Wahrheit wird hier gegen logisch und empirisch einwandfreie Schlußfolgerungen bloß ins Treffen geführt, daß aus dem Inhalt des Kassibers und aus sonstigen Verfahrensergebnissen auch für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, womit jedoch abermals kein formaler Begründungsmangel bezeichnet wird (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 147 zu § 281 Abs 1 Z 5).

Im letzten Beschwerdepunkt der Mängelrüge wird nicht näher ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin den Angaben des Mitangeklagten D***** einen entlastenden Gehalt beimißt, mit welchen sich das Erstgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt haben soll. Aus den Bekundungen dieses Angeklagten über die von ihm wahrgenommenen Kontakte des Gerhard Z***** mit der Beschwerdeführerin ist für den Rechtsmittelstandpunkt nichts zu gewinnen, weil nach keiner Richtung hin indiziert wird, daß Branko D***** alle Zusammentreffen mit Führerscheinübergaben beobachet haben muß. Demnach liegt die sinngemäß eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht vor.

Der im wesentlichen auf Argumente der Mängelrüge zurückgreifenden Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin vorgebrachten Argumente - soweit sie sich nicht überhaupt als neuerlicher Versuch darstellen, die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise in Zweifel zu setzen - nicht geeignet sind, Bedenken erheblicher Art im Sinne objektiver vernünftiger Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Letztlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 10).

Einerseits wird nämlich der Angeklagten gar keine "Mittäterschaft" (§ 12 erster Fall StGB) - wie sie vermeint -, sondern Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) angelastet, und andererseits genügt für eine derartige Beteiligtenhaftung ein Vorsatz, der eine dem Deliktstypus entsprechende skizzenhafte Vorstellung des Verhaltens des unmittelbaren Täters in groben Umrissen erfaßt (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 49, Fabrizy WK § 12 Rz 90). Der Beschwerdemeinung zuwider reicht der festgestellte Wille der Angeklagten, durch die Führerscheinübergaben dem Gerhard Z***** bei der betrügerischen Herauslockung von Mietautos zu helfen, für die rechtliche Annahme ihres Vorsatzes zum Betrugsbeitrag aus, ohne daß hiefür noch Kenntnisse über die konkret betroffenen Fahrzeuge oder überhaupt Mitwirkungshandlungen bei deren Auswahl oder Verwertung notwendig waren.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard Z*****:

Das Rechtsmittelvorbringen verkennt die Reichweite des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO. Es kann ausschließlich als Ergänzung der Berufungsausführung gewertet und einer Überprüfung unterzogen werden.

Weder die Behauptungen, daß bestimmten Milderungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen worden sei, noch die Reklamation zusätzlicher, nach Ansicht des Beschwerdeführers mildernder Aspekte bezeichnen jene rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen oder jenen Widerspruch gegen gesetzliche Strafzumessungskriterien, welche von den Nichtigkeitssanktionen gegen eine offenbar unrichtige Beurteilung von Strafbemessungstatsachen oder gegen unvertretbare Verstöße bei Handhabung der Strafbemessungsbestimmungen umfaßt sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 E 2 und 7). Die Anliegen des Beschwerdeführers betreffen gar nicht eine aus dem Urteil ersichtliche unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Straffrage, sondern die Würdigung und Gewichtung von Umständen im Rahmen des allein einer Anfechtung mit Berufung zugänglichen Bereiches richterlichen Ermessens.

Gleichfalls verfehlt ist der abschließende Beschwerdevorwurf einer Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes, weil ein solcher Verstoß sich nur aus der Verletzung zwingender Normen und nicht aus einer Straffestsetzung innerhalb des (vom Beschwerdeführer ohnehin als anzuwendend angesehenen) Strafrahmens ergeben kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gordana M***** und Gerhard Z***** waren sohin zu verwerfen.

Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:

Dem Schuldspruch der Angeklagten Gordana M***** wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB haftet allerdings eine ungerügt gebliebene Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO an, welche von Amts wegen aufzugreifen war, weil zum Nachteil der Angeklagten eine (zusätzliche) Tatqualifikation unrichtig angewendet wurde.

Der Tatbeurteilung liegt nämlich ersichtlich die verfehlte Rechtsmeinung zugrunde, die Haftung der Angeklagten wegen Gewerbsmäßigkeit des Betruges (§ 148 StGB) folge aus ihrem Wissen über die gewerbsmäßige Tendenz des unmittelbaren Betrügers (US 18, 19, 24 und 26). Aus richtiger rechtlicher Sicht handelt es sich aber bei der Gewerbsmäßigkeit deliktischen Verhaltens um eine nicht das Unrecht der Tat, sondern ausschließlich die Schuld betreffende Gegebenheit (SSt 48/96 uva), sodaß nur jene Tatbeteiligten dafür einzustehen haben, welche die Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 70 StGB in eigener Person erfüllen (Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 6 a, 7; Pallin WK § 70 Rz 2, 15).

Hinsichtlich der Beitragshandlungen der Angeklagten M***** zum Betrug enthielt bereits die Anklageschrift keine Bezugnahme auf die für die geforderte Anwendung des § 148 StGB vorausgesetzten Merkmale (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO). Weder im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), noch in den Entscheidungsgründen (insoweit im Gegensatz zu der den Angeklagten D***** betreffenden Begründung - US 26) wurde der für die Heranziehung der Qualifikation nach § 148 StGB maßgebliche Tatumstand ausgesprochen, daß die Angeklagte (in der akzentuierten Vorsatzform der Absichtlichkeit) die Beihilfe leistete, um sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Somit beruhte die Beurteilung der Betrugstat der Angeklagten M***** unter Heranziehung der einen höheren Strafsatz bedingenden Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf unrichtiger Gesetzesauslegung, welche in amtswegiger Wahrnehmung der unterlaufenen Nichtigkeit zu korrigieren war.

Zu den Berufungen, zur Beschwerde und zur Strafneubemessung (bei Gordana M*****):

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Gerhard Z***** nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.November 1993, AZ 6 b Vr 3194/93 (15 Monate Freiheitsstrafe) eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die Wiederholung der (insgesamt 13) Angriffe, den hohen Schaden, die zweifache Qualifikation zum schweren Betrug und vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, ohne welches die Taten zumindest zu einem Teil unaufgeklärt geblieben wären, daß es in einem Fall beim Versuch blieb und eine vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsstörung im Nahbereich einer Psychose.

Die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, ist, wenn auch nur in geringem Ausmaß, berechtigt.

Das Erstgericht hat nämlich dem Umstand, daß die Initiative zu den dem Angeklagten Z***** zur Last gelegten Straftaten vom Angeklagten D***** ausgegangen ist, sich sohin als weiterer mildernder Umstand zugunsten Z*****s niederschlägt, nicht Rechnung getragen. Unter dessen zusätzlicher Berücksichtigung war - auch im Hinblick auf die Summe der Freiheitsstrafen aus den im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Urteilen - das Strafausmaß moderat herabzusetzen. Einer weiteren Reduktion war sie jedoch nicht zugänglich, denn das Erstgericht hat die mit obiger Maßgabe ansonst im wesentlichen richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe zutreffend gewichtet; der vom Berufungswerber der Sache nach geltend gemachte Milderungsgrund der verlockenden Gelegenheiten liegt nicht vor, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß in ähnlichen Fällen auch ein sonst rechtstreuer Mensch der Versuchung hätte erliegen können (vgl EvBl 1983/122).

Über den Angeklagten Branko D***** wurde ebenfalls nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteile des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2.März 1993, AZ 7 e Vr 1213/92 (8 Monate Freiheitsstrafe), und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1993, AZ 12 f e Vr 9738/93 (6 Monate bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe) eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verhängt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend die Wiederholung der (insgesamt neun) Angriffe, den hohen Schaden, die zweifache Qualifikation zum schweren Betrug sowie eine einschlägige Vorstrafe und als mildernd ein teilweises, jedoch eingeschränktes Geständnis. Weiters widerrief es aus vorwiegend spezialpräventiven Erwägungen die diesem Angeklagten zum AZ 7 e Vr 419/91 des Landesgerichtes Eisenstadt hinsichtlich einer zweimonatigen Freiheitsstrafe und die zum AZ 12 f e Vr 9738/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend die schon erwähnte sechsmonatige Zusatzfreiheitsstrafe gewährte bedingte Strafnachsicht (§§ 53 Abs 1 bzw 55 Abs 1 StGB).

Der auf eine Herabsetzung des Strafausmaßes sowie eine teilweise bedingte Strafnachsicht abzielenden Berufung sowie der Beschwerde des Angeklagten D***** kommt keine Berechtigung zu.

Die Berufung vermochte nicht darzutun, daß das Schöffengericht einen weiteren Milderungsgrund zu Unrecht übergangen oder einen Erschwerungsgrund verfehlt angenommen hätte. Die Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters und steht auch in keinem Mißverhältnis zur Straflast der weiteren Verurteilten.

Auch die bedingten Strafnachsichten wurden aus den vom Schöffengericht angeführten Gründen zu Recht widerrufen.

Diesen Rechtsmitteln konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Bei der zufolge Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich Gordana M***** notwendigen Strafneubemessung waren die zweifache Qualifikation des Bilderdiebstahls, der hohe Wert der schon wegen der Person des Malers kunstgeschichtlich bedeutsamen Gemälde, die mehrfache Beihilfe zum Betrug, der hohe Betrugsschaden und die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, hingegen ein reumütiges Geständnis zum Bilderdiebstahl, der Beitrag zur Überführung des Angeklagten B*****, die Sicherstellung der Bilder und eine untergeordnete Beteiligung am Betrug mildernd. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe war über Gordana M***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren zu verhängen, die der personalen Täterschuld und dem Unwert der Taten angemessen ist und zugleich - bezogen auf das erstgerichtliche Urteil - dem Wegfall einer Qualifikation Rechnung trägt.

Die Berufungen der Angeklagten M***** und der Staatsanwaltschaft, die nur in Ansehung dieser Angeklagten Berufung erhoben hat, waren auf die Strafneubemessung zu verweisen.

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