OGH 15Os115/04

OGH15Os115/0421.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Stefan K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johannes St***** sowie die Berufungen des Angeklagten Franz Stefan K***** und der Staatsanwaltschaft betreffend beide Angeklagte gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 15. Juni 2004, GZ 712 Hv 1/04w-106, weiters die Beschwerde des Franz Stefan K***** gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Widerrufsbeschluss, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten St***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johannes St***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil der Verbrechen (I) des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB und (II) des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - zum schweren Raub des Franz Stefan K***** (der am 17. November 2003 in Stockerau durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben [§ 89 StGB] der Annamaria Z***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 8.081,93 Euro Bargeld sowie 6 Gutscheine im Gesamtwert von 51,09 Euro und eine Geldbörse mit ca 120 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt hat, indem er die M*****-Filiale mit einer Gasknallpistole betrat und Z***** mit dem Wort "Überfall" und durch Ansetzen der Pistole an die Brust zur Herausgabe der oben genannten Sachen veranlasste, sohin den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte) dadurch beigetragen, dass er vor dem Geschäft Aufpasserdienste leistete und, nachdem Franz Stefan K***** mit der Raubbeute die Filiale verließ, diesen in den PKW Marke Ford Sierra, polizeiliches Kennzeichen KO-***** aufnahm und mit ihm vom Tatort flüchtete, wobei er das Fluchtfahrzeug lenkte (I B).

Die Geschworenen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage 2 nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB. Eventual- oder Zusatzfragen zu dieser Hauptfrage wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die (nach dem Inhalt der Rechtsmittelausführung allein) aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten St***** verfehlt ihr Ziel.

Die Fragestellungsrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben von Eventualfragen mit "sich daraus ergebenden Zusatzfragen nach dem Tatvollendungszeitpunkt der Straftat des Franz Stefan K*****, und ob sich der Angeklagte durch sein Wegfahren mit dem PKW der Hehlerei schuldig gemacht oder eine straflose Nachtat verwirklicht hatte". Dabei lässt die Beschwerde zum einen mit dem bloßen Verweis auf das Wegfahren des Angeklagten mit dem PKW nach dem Raub die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, auf den die Rechtsbegriffe des § 312 StPO abstellen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23) und legt zum anderen nicht dar, warum beim Vorbringen, das Wegfahren mit dem PKW sei "allenfalls" eine straflose Nachtat, welches - als erwiesen angenommen, zum Freispruch führen würde - Anlass für eine Eventualfrage bestünde (Ratz aaO Rz 44). Inwieweit der Tatvollendungszeitpunkt der Straftat des Franz Stefan K***** als von der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbare Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen, Gegenstand einer Eventual- oder "sich daraus ergebender Zusatzfrage" sein könnte, legt die Beschwerde (auch in Richtung Hehlerei) mit ihren Ausführungen, die Tat sei bereits vor dem Verlassen des Geschäftslokals durch den Angeklagten K***** vollendet gewesen, nicht dar. Aus Z 6 prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich jedoch auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen (Ratz aaO § 345 Rz 43).

Die im Wesentlichen die Gegebenheiten der subjektiven Tatseite in Zweifel ziehenden weiteren Beschwerdeausführungen lassen neuerlich jeden Hinweis vermissen, warum ein derartiges - als erwiesen angenommenes - zum Freispruch führendes Tatsachenvorbringen Anlass für eine Eventualfrage böte (Ratz aaO Rz 44 und 45).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr zu den Schuldsprüchen II an jeglicher Ausführung und somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der behaupteten Nichtigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz der Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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