OGH 15Os1/14g

OGH15Os1/14g19.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Eva K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2013, GZ 64 Hv 84/13k‑20, sowie über die Beschwerde der Angeklagten gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eva K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I.), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien

I.) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der L***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, eine zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin zu sein, unter Benützung falscher Daten, nämlich der Namen anderer Personen (bei Registrierung des Benutzerkontos; US 4), zur Lieferung von Lebensmitteln im Wert von insgesamt 7.226,54 Euro verleitet, wodurch die L***** GmbH mit diesem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem sie jeweils in einer Vielzahl von Angriffen die Waren auf www.h *****.at bestellte und zu sich nach Hause liefern ließ, und zwar:

1./ unter Verwendung des Namens Kurt M*****

a./ zwischen 3. und 30. November 2012 zur Lieferung von Waren im Wert von 1.569,53 Euro;

b./ zwischen 1. und 27. Dezember 2012 zur Lieferung von Waren im Wert von 3.693,22 Euro;

2./ unter Verwendung des Namens ihrer Tochter Alexandra K*****

a./ zwischen 27. und 31. Dezember 2012 zur Lieferung von Waren im Wert von 502,20 Euro;

b./ zwischen 2. und 14. Jänner 2013 zur Lieferung von Waren im Wert von 1.461,59 Euro;

II.) am 22. Mai 2013 Kurt M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie vor dem Polizeibeamten Stefan Z***** angab, Kurt M***** habe die zu 1./a beschriebenen Bestellungen bei der L***** GmbH gemeinsam mit ihr getätigt, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren.

III.) am 8. Oktober 2012 eine Arbeitsbestätigung der A***** AG mit dem Namen „S*****“ unterschrieben, somit eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der rechtmäßigen Anbringung der für den Empfang von Kabelfernsehen notwendigen Installationen für die Vertragspartnerin „Alexandra S*****“ gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese verfehlt ihr Ziel.

Als Schmälerung ihrer Verteidigungsrechte kritisiert die Beschwerdeführerin (Z 4), das Erstgericht habe zu Unrecht „das Verfahren betreffend den Strafantrag vom 30. April 2013“ (in dem der Angeklagten und Elisabeth S***** das als Mittäterinnen begangene Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zur Last gelegt wurde) ausgeschieden (ON 19 S 32). Dadurch sei sie „ihres Rechts beraubt“ worden, an Alexandra und Elisabeth S***** „zweckdienliche Fragen“ zu stellen.

Dabei übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass ihr die Legitimation für die Verfahrensrüge fehlt, hat sie sich doch diesem Beschluss des Schöffengerichts nicht durch entsprechende Antragstellung widersetzt (vgl RIS‑Justiz RS0113618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 314). Soweit die Rüge dem Gericht vorwirft, dieses habe es unterlassen, die beiden Zeuginnen zum Tathergang zu befragen (inhaltlich Z 5a), macht sie nicht klar, wodurch die ‑ durch eine Verteidigerin vertretene ‑ Angeklagte daran gehindert war, die Ladung und Vernehmung jener Zeugen selbst zu beantragen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 480). Im Übrigen wurden die Zeugenaussagen einvernehmlich durch Vortrag der Vorsitzenden gemäß § 252 Abs 2a StPO in das Verfahren eingeführt.

Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des Ausspruchs des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Indem die Beschwerde lediglich behauptet, die Feststellungen zum Vorsatz seien nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen, die Verurteilung zum Punkt II. sei lebensfremd und im Widerspruch zum Akteninhalt erfolgt, und im Übrigen eigenständige Erwägungen über die allfällige Mitbeteiligung des Zeugen M***** an den Malversationen der Angeklagten anstellt, legt sie keinen solchen Begründungsmangel dar, sondern bekämpft die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Mit dem Umstand, dass der Zeuge M***** die bestellten „Kisten in die Wohnung geschleppt“ habe und „ein Pickerl“ mit seinem Namen darauf gewesen sei (Aussage der Angeklagten ON 19 S 31), haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 8), daraus aber ‑ zulässigerweise - nicht die von der Beschwerdeführerin angestrebten Schlüsse gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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