European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00114.9400000.0729.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Harald W* auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dieter D*, Karl M* und Harald W* des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, (zu ergänzen: 127 und) 129 Z 1 StGB, Dieter D* und Harald W* als unmittelbare Täter, Karl M* als Beitragstäter gemäß § 12, dritter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in der Nacht zum 21. Jänner 1994 in Graz fremde bewegliche Sachen, nämlich Rauchwaren und Bargeld in einem nicht näher bekannten, im Zweifel 25.000 S nicht übersteigenden Wert, der Christine K* durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar
a) Dieter D* und Harald W* als unmittelbare Täter im bewusst und gemeinsamen gewollten Zusammenwirken, indem ersterer die hintere Eingangstür zur Trafik der Christine K* mit einer Eisenstange aufzubrechen versuchte, und Harald W* hiebei das Vorhangschloss festgehalten hat, wobei die Tat nur deswegen unterblieb, weil es nicht gelang, die Sperrvorrichtungen zu überwinden, und
b) Karl M* zu der von Dieter D* und Harald W* versuchten Tat dadurch beigetragen, daß er die Tat gemeinsam mit D* und W* plante, das Objekt, in dem der Diebstahl ausgeführt werden sollte, auswählte, D* und W* zum Tatort begleitete und während der Tatbegehung Aufpasserdienste leistete.
Harald W* ficht dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde an, die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 (zweiter Fall) StPO gestützt wird.
Sowohl mit der Mängelrüge (Z 5) als auch mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, daß er in Bezug auf den Einbruchsversuch unmittelbarer Täter sei; er strebt mit der Behauptung, nur Aufpasserdienste geleistet zu haben, seine Verurteilung als "mittelbarer Täter" (richtig: wegen Beitragstäterschaft gemäß õ 12 dritter Fall StGB) zum bezeichneten Verbrechen an.
Das Schöffengericht stützte seine Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer das Vorhängeschloss an der hinteren Eingangstür zur Trafik festhielt, während sein Komplize D* es mit einer in den Bügel des Schlosses geschobenen Eisenstange aufzubrechen trachtete, auf die Angaben der Mitangeklagten D* und M* - letzterer hatte zwar nach seiner Darstellung keinen unmittelbaren Blick zur hinteren Eingangstür der Trafik, berichtete jedoch über die Vereinbarung, derzufolge der Beschwerdeführer und D* "den Einbruch machen" sollten und darüber, daß die beiden sich zur Trafik begaben (S 143 iVm S 65 und 100 f) ‑ sowie auf die (kriminelle) Persönlichkeitsartung des Beschwerdeführers (US 7).
Indem der Beschwerdeführer sowohl in der Mängelrüge (Z 5) als auch in der Verfahrensrüge (Z 5 a) auf die "Glaubwürdigkeitsfrage" abstellt und fordert, das Schöffengericht hätte "in dubio pro reo" den Angaben seiner Komplizen nicht soviel Beweiskraft zubilligen dürfen, daß damit seine Verantwortung als widerlegt angesehen werden könne, zeigt er weder einen formalen Begründungsmangel auf (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 1, 3 und 4), noch führt er damit eine Tatsachenrüge gesetzeskonform aus (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 a E 4).
Abgesehen davon wäre angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 12 E 1 bis 8; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 18 a) die Frage, ob der Beschwerdeführer während des Aufbruchsversuchs das Schloss hielt oder Aufpasserdienste leistete, nicht entscheidend, zumal auch ein allfälliger Milderungsgrund einer untergeordneten Tatbeteiligung (§ 34 Z 6 StGB) bei jeder der Täterschaftsformen angenommen werden kann (Kunst im WKzStGB § 34 Rz 25; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht Rz 59).
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) ist nicht im Recht. Daß beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 39 StGB gegeben sind, wird von ihm nicht bestritten. Die erwähnte Bestimmung wurde vom Erstgericht aber ohnedies nicht angewendet, weil über diesen Angeklagten nach § 129 StGB (Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe nicht verhängt wurde. Indem er behauptet, das Erstgericht hätte "von einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB absehen müssen, weil hier diese Bestimmung des § 39 StGB offenbar unrichtig beurteilt wurde", weicht er mit seinem Vorbringen vom tatsächlichen Urteilssachverhalt ab und bringt solcherart die Strafzumessungsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen sind gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig.
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