Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 25.Oktober 1996 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Leoben über den deutschen Staatsangehörigen Hans Siegfried E***** wegen des Verdachtes der oben angeführten strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit c StPO) die Untersuchungshaft (ON 5 a), deren Verlängerung sie nach Durchführung von Haftverhandlungen (ON 9 und 29) bis 10.Februar 1997 anordnete (ON 30). Am 12.Dezember 1996 wurde die Voruntersuchung über Antrag der Staatsanwaltschaft auf das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 Z 1 StGB (begangen in der Zeit vom 27.Februar bis 15.August 1995 an seiner Lebensgefährtin Annemarie B*****) ausgedehnt (3 e verso/I des Antrags- und Verfügungsbogens).
Einer gegen den zuletzt ergangenen Verlängerungsbeschluß erhobenen Beschwerde (ON 33), mit welcher - vom Bestehen des dringenden Tatverdachtes bezüglich der angeführten Vermögensdelikte ausgehend - ausdrücklich nur das Vorliegen der Haftgründe bekämpft wurde, gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 19.Dezember 1996, AZ 9 Bs 449/96 (= ON 39 des Vr-Aktes), keine Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO bis längstens 19.Februar 1997 fortzusetzen sei.
Danach ist Hans Siegfried E***** dringend verdächtig, 1. bis 1992 in Hönigsberg und Hermagor fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit insbesonders dadurch herbeigeführt zu haben, daß er trotz fehlenden Eigenkapitals Firmen gründete und dabei leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzte; 2. von 1992 bis 1996 in Hönigsberg, Hermagor und Kapfenberg in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt und geschmälert zu haben, daß er neue Schulden einging und das Ausgleichsverfahren bzw die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; 3. von 1995 bis 1996 in Kapfenberg als Betreiber des Gasthauses "S*****" mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in zahlreichen Angriffen verschiedene Lieferanten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zur Erbringung von Leistungen im Gesamtwert von ca 370.000 S, mithin zu Handlungen verleitet zu haben, wodurch diese an ihrem Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden.
Auf die ausgedehnten Fakten der schweren Nötigung und der Körperverletzung wird in der Beschwerdeentscheidung nicht Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht Graz hatte sich in diesem Beschluß eingehend mit jenen Argumenten auseinandergesetzt, die vom Beschuldigten gegen den Beschluß der Untersuchungsrichterin vorgebracht worden waren, und dargelegt, daß nicht nur ein - gar nicht in Frage gestellter - dringender Tatverdacht vorliegt, sondern auch, aus welchen Gründen (nach Auflösung familienrechtlicher Bindungen) Fluchtgefahr und (angesichts der Beschäftigungslosigkeit des Beschuldigten und seiner hohen Schulden) Tatbegehungsgefahr - allerdings nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b (und nicht wie die Untersuchungsrichterin angenommen hatte lit c) StPO - gegeben sind.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz erhob der Beschuldigte rechtzeitig Grundrechtsbeschwerde (ON 44). Diese besteht abgesehen von der Bezeichnung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz, einer teilweisen Wiedergabe des Textes des § 2 Abs 1 GRBG und dem Beschwerdeantrag ausschließlich aus einer wörtlichen Wiederholung der Beschwerde gegen den Beschluß der Untersuchungsrichterin (einschließlich der Relevierung des - vom Oberlandesgericht modifizierten - Haftgrundes des § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO).
Diese Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18.GP S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll. Eine bloß schematische Wiederholung eines in unterer Instanz bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, wird diesem Gebot nicht gerecht (vgl Mayerhofer StPO4 § 285 a E 44).
Die in Wahrheit keine gegen den bekämpften Beschluß gerichteten Ausführungen enthaltende Grundrechtsbeschwerde war daher - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen.
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