OGH 15Os108/08h (RS0124030)

OGH15Os108/08h21.8.2008

Rechtssatz

War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist (vgl § 14 ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots (vgl §§ 15 EU-JZG, § 28 ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind.

Normen

StGB §65 Abs1 Z2

15 Os 108/08hOGH21.08.2008
15 Os 42/10fOGH26.05.2010

Vgl auch

13 Os 43/14vOGH15.04.2015

Vgl

13 Os 115/19iOGH26.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080821_OGH0002_0150OS00108_08H0000_001

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