OGH 15Os108/06f

OGH15Os108/06f9.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Saico B***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 2006, GZ 063 Hv 33/06t-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Saico B***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG (I.) und des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (II.) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich

„I.) Heroin und Kokain mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt großteils gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Verkehr gesetzt, indem er

1.) Werner A***** in der Zeit von September 2003 bis zirka Ende Februar 2004 eine nicht mehr näher feststellbare Menge und in der Zeit von März 2005 bis 15. August 2005 insgesamt zumindest rund 150 Gramm großteils verkaufte, teils kostenlos überließ;

2.) in der Zeit von zirka Ende Jänner 2005 bis 20. August 2005 insgesamt 50 Gramm Heroin dem Farshad T***** verkaufte;

3.) in der Zeit von Anfang Februar 2005 bis 20. August 2005 insgesamt zumindest 20 Gramm Heroin Farshad M***** verkaufte;

4.) in er Zeit von Anfang Juni 2005 bis Mitte August 2005 insgesamt rund 22 Gramm Heroin dem Jakov B***** verkaufte;

5.) in der Zeit von zirka Anfang Juni 2005 bis 20. August 2005 insgesamt rund 15 Gramm Heroin Markus F***** verkaufte;

6.) am 31. Juli 2005 30 Gramm ungestrecktes Heroin oder Kokain im Auftrag des G***** Moussa D***** übergab;

7.) jedenfalls in der Zeit vom 21. Juli bis 19. August 2005 weitere rund 100 Gramm Heroin und Kokain unbekannten Abnehmern verkaufte;

II.) einen Großteil von 78,8 Gramm Heroin netto mit einer Reinsubstanz von 6,2 +/- 0,5 Gramm Heroinbase und zirka 0,4 Gramm Monoacetylmorphinbase am 28. August 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Ibro G***** und Braima Z***** mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde."

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel. Als offenbar unzureichend begründet rügt die Beschwerde die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus der festgestellten objektiven Vorgangsweise (US 18). Mag es zwar zutreffen, dass diese Konklusion nicht „logisch zwingend" ist, so ist doch der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) und vorliegend - auch mit Blick auf die zum Verkauf von Suchtgift letztlich geständige Verantwortung des Angeklagten (S 491 f/IV) - zureichend. Die Gewerbsmäßigkeit haben die Tatrichter im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (WK-StPO § 281 Rz 444) zusätzlich auf die prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sowie auf den Umstand, dass er selbst kein Suchtgift konsumierte, gegründet, die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung überdies auf die Ergebnisse der Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten gestützt (US 18). Ein formeller Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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