European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00107.17Z.0919.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronald V***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 1 und 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A./ und D./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3 SMG, § 15 StGB (B./ und C./) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils und Belehrung über die zustehenden Rechtsmittel durch die Vorsitzende hat der durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertretene Angeklagte (nach Rücksprache mit diesem) „Strafberufung“ angemeldet und „Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung“ erhoben (ON 22 S 9). Nichtigkeitsbeschwerde wurde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils (§ 284 Abs 1 StPO) nicht angemeldet.
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 6. Juli 2017 (ON 23 S 10) hat dieser am 31. Juli 2017 die Berufung ausgeführt, (der Sache nach) die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO erstattet und eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht (ON 28).
Letztere war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS‑Justiz RS0100007).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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