OGH 15Os106/10t (RS0127028)

OGH15Os106/10t29.6.2011

Rechtssatz

Der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen.

Normen

MedienG §6 Abs2 Z2
StGB §111 Abs3

15 Os 106/10tOGH29.06.2011
15 Os 152/15iOGH25.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_0150OS00106_10T0000_003

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