Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saleh Ali I***** (1.) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 (erster Fall) und Abs. 3 Z 3 SGG, (2.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und (3.) des (Finanz-)Vergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Die zu 1. und 3. genannten Straftaten liegen ihm zur Last, weil er am 27. Jänner 1992 in Klagenfurt
(zu 1.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer die große Menge des § 12 Abs. 1 SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 210,3 Gramm Heroin mit einem reinen Diacetylmorphinbasegehalt von zumindest 91,3 Gramm, nach Österreich einführte, indem er es in 20 Kondomen im Gastrointestinaltrakt seines Körpers mitführte, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;
(zu 3.) durch die unter 1. angeführte Tat versucht, eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 91.396 S) vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Während sich der Angeklagte und der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung Bedenkzeit erbaten, meldete der Staatsanwalt sogleich Berufung an (S 144). In der Folge meldete der Angeklagte durch seinen Verteidiger (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 179 f) und führte nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine "Schuldberufung" und eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus (S 191 ff).
Die "Schuldberufung" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
In der nominell auf den Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a (sachlich jedoch Z 5 und Z 10) StPO gestützten (ersichtlich nur gegen die Schuldspruchsfakten 1. und 3. gerichteten) Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Angeklagte dem Erstgericht vor, es habe in bezug auf die Annahme der "Gewerbsmäßigkeit des Suchtgifthandels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unrichtige und den Beweisergebnissen widersprechende Feststellungen getroffen"; in den Beweisergebnissen fänden sich nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Tat, diese Annahme könne aus den im Urteil hiefür angeführten Umständen nicht abgeleitet werden, weshalb das Gericht ein gewerbsmäßiges Handeln verneinen hätte müssen.
Die Rüge versagt.
Die bekämpfte Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe - im Sinne der in der Rechtsmittelschrift wiedergegebenen Leitsätze - sowohl hinsichtlich des versuchten Schmuggels als auch des Transportes des Suchtgiftes nach Österreich in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 5-6), erschlossen die Tatrichter aus mehreren vom Beschwerdeführer eingestandenen Umständen, und zwar aus der professionellen Vorgangsweise des Suchtgifttransportes (Benützung eines die Identität verschleiernden gefälschten Reisepasses, riskantes Verbergen des Suchtgiftes im Magen-Darm-Trakt, Wahl der Reiseroute über geringer frequentierte Flughäfen und Bahnstationen allein zur Risikoverminderung der Entdeckung, einfache Beschaffung, Übergabe und Weitergabe des Heroins), ferner aus der Erwartung eines erheblichen, im auffallenden Mißverhältnis zum Durchschnittseinkommen des Angeklagten stehenden finanziellen Vorteils von mehr als 35.000 S, der Leichtigkeit, mit der es dem Hintermann (Jan D*****) gelungen war, den Angeklagten zum Suchtgifttransport anzuheuern, sowie aus der Tatsache, daß er seinen Arbeitsplatz in Italien wegen zu geringer Einkünfte zu verlassen beabsichtigt hat und er über die in der Türkei erwartete bessere Arbeitsstelle keinerlei Auskünfte zu geben imstande war (US 6-7); aus all dem folgerten sie, daß der Angeklagte sich bei Gelingen seines Planes nicht auf einen einmaligen Suchtgifttransport beschränkt hätte, sondern beabsichtigte, in der Folge aus mehreren ähnlichen Transporten Einnahmen zu erzielen (US 7). Überdies konnte sich das Schöffengericht (auch) darauf stützen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärte, die vorgetragene Anklage "vollinhaltlich" verstanden zu haben und sich zu den Punkten 1. und 3. auch "vollinhaltlich" schuldig zu bekennen (S 141 und 143).
Inwiefern daher das Erstgericht unrichtige und den Beweisergebnissen widersprechende Feststellungen getroffen haben soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Vielmehr bestreitet sie in unzulässiger Weise die Richtigkeit der durch die Verfahrensergebnisse gedeckten und zureichend begründeten (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) Urteilsannahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 70 StGB) sowohl in Ansehung des Suchtgiftdeliktes wie auch des versuchten Schmuggels, läßt die hiefür maßgebenden denkrichtigen Erwägungen der Erkenntnisrichter aber außer acht und vermag solcherart weder einen formalen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen noch die nominell erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) - bei deren Ausführung am Urteilssachverhalt festzuhalten ist - gesetzmäßig darzustellen.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Strafberufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).
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