Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Oktober 1973 geborene, sohin jugendliche Gerhard Michael B*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der deswegen über ihn zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in der Zeit von Anfang Mai bis Mitte Juli 1989 in Klagenfurt mit einer unmündigen Person, und zwar mit der am 2.März 1976 geborenen Sabine M***, wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die zuerst relevierte Rechtsrüge (Z 9 lit a). Denn sowohl mit der Behauptung eines (der Sache nach auch schon im Rahmen der Mängelrüge monierten) Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite in bezug auf die Unmündigkeit des Mädchens als auch mit der Geltendmachung eines Tatbildirrtums in Ansehung eben jenes Alters übergeht er die wiederholte ausdrückliche Konstatierung, daß er letzteres (zwar nicht von Anfang an, jedenfalls aber) zur Tatzeit kannte (US 3, 5, 6, 7). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe indessen können nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden.
Gleiches gilt für die weitere Beschwerdebehauptung (Z 9 lit b), das Erstgericht habe zudem keine Feststellungen darüber getroffen, ob ihm im Tatzeitraum das Unrecht seines Verhaltens bewußt gewesen sei oder nicht. Ist doch das Jugendschöffengericht keineswegs davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer erst bei seiner Einvernahme durch die Polizei vom Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Unmündigen erfahren habe; nach den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang gewann es vielmehr aus seiner damaligen Bekundung, er wisse, daß es verboten sei, mit einem Mädchen unter 14 Jahren einen Geschlechtsverkehr auszuüben, und er hätte es niemals gemacht, wenn er dies von Sabine gewußt hätte (S 37), ganz unmißverständlich die Überzeugung, daß ihm das in Rede stehende Verbot auch schon zur Tatzeit bewußt gewesen war und daß seine spätere Verantwortung, er habe sich seinerzeit insoweit in einem Rechtsirrtum befunden, lediglich als eine Schutzbehauptung anzusehen ist (US 4, 5/6, 6 unten, 9).
Im Hinblick auf dieses Tatsachensubstrat des Urteils sind in weiterer Folge auch jene Einwände des Beschwerdeführers (Z 9 lit b) unaktuell, mit denen er gegen die - vom Erstgericht augenscheinlich (vgl "zumindest ... vorwerfbar", US 8, iVm "jedoch ... nur ... Schutzbehauptung", US 9) bloß als (rechtliche) Eventual-Begründung gedachte - Annahme der Vorwerfbarkeit eines nunmehr von ihm reklamierten (ihm darnach aber in Wahrheit gar nicht unterlaufenen) Rechtsirrtums (§ 9 Abs 2 StGB) remonstriert.
Die Mängelrüge (Z 5) gegen die nach dem Gesagten den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Schuld des Angeklagten ist nämlich nicht stichhältig.
Von einer Aktenwidrigkeit jener Urteilsannahme, wonach aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Sabine M*** eindeutig hervorgehe, daß er gegen Anfang Mai 1989 deren wahres Alter erfahren habe (US 5), kann keine Rede sein. Denn entgegen der Beschwerdeauffassung bedeutet diese Begründungspassage im Kontext mit den betreffenden Feststellungen (US 4) und mit der Erledigung eines darauf bezogenen Beweisantrags (US 6) unzweifelhaft ohnehin nicht die Unterstellung der Bekundung einer dahingehenden Mitteilung der Unmündigen an ihn, sondern vielmehr lediglich eine Bezugnahme auf gleichlautende Depositionen über den Zeitpunkt eines Gespräches, welches die beiden nach einer dem Angeklagten von dritter Seite her zugekommenen Information darüber miteinander geführt haben. Gleichermaßen geht es bei dem zur Beweiswürdigung verwendeten Argument des Erstgerichts, der Beschwerdeführer habe bei der Polizei erklärt, er hätte niemals mit Sabine M*** den Geschlechtsverkehr ausgeübt, wenn er ihr wahres Alter gekannt hätte (US 4, 5/6), durchaus nicht um eine wörtliche Wiedergabe seiner zuvor relevierten Angaben, die mangels Übereinstimmung dem Vorwurf einer Aktenwidrigkeit ausgesetzt sein könnte, sondern ausschließlich um die Verwertung ihres Sinngehalts. Letzterer indessen wurde solcherart, abermals der Mängelrüge zuwider, sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich erfaßt: ergibt doch die damalige rückblickende Erklärung des Angeklagten, er hätte bei einem anderen Wissensstand "von Sabine" nicht geschlechtlich mit ihr verkehrt, in Verbindung mit seinem unmittelbar vorher deponierten Wissen vom Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Unmündigen in der Tat überhaupt nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn er damit seine Unwissenheit vom Alter des Mädchens zur Zeit der Sexualkontakte zum Ausdruck bringen wollte. Die dementgegen vertretene Beschwerdeansicht, er habe sich schon mit jener Verantwortung auf eine vormalige Verbots-Unkenntnis berufen, findet weder im Wortlaut noch im inhaltlichen Zusammenhang seiner damaligen Darstellung Deckung.
Indem es den in Rede stehenden Angaben des Angeklagten bei der Polizei als einem Zugeständnis seiner Verbots-Kenntnis zur Tatzeit größere Beweiskraft beimaß als seiner späteren Behauptung eines vormaligen Verbots-Irrtums, hat das Jugendschöffengericht aber deutlich genug seiner nunmehrigen Version keinen Glauben geschenkt, wonach er erst bei seiner polizeilichen Einvernahme erfahren habe, daß der Geschlechtsverkehr mit einem noch nicht vierzehnjährigen Mädchen verboten sei, und wonach sein dahingehender Einwand mit der Bemerkung abgetan worden sei, daß Unwissenheit nicht vor dem Gesetz schütze. Zu einer Erörterung dieser (in einem Teilaspekt schon beim Untersuchungsrichter vorgebrachten) nunmehrigen Verantwortung in allen Details war es dabei nach Lage des Falles, und zwar gerade im Hinblick auf den ihr klar zuwiderlaufenden Sinngehalt der in Rede stehenden Niederschrift, im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebensowenig verhalten wie zu einem näheren Eingehen darauf, daß sich der damalige Erhebungsbeamte an Einzelheiten der betreffenden Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr zu erinnern vermochte und dazu auf das Protokoll verwies, sowie darauf, daß in der Vorladung des Beschwerdeführers zur Polizei allenfalls der Gegenstand seiner Vernehmung nicht korrekt bezeichnet worden war.
Nicht anders verhält es sich mit der nunmehrigen Behauptung des Angeklagten, er habe weder in der Schule noch durch Freunde oder durch seine Eltern vom strafrechtlichen Schutz Unmündiger Kenntnis erlangt: mit Rücksicht auf die Vielfalt der Möglichkeiten zur Erlangung dahingehender Informationen und unter Bedacht auf das bereits mehrfach erörterte ursprüngliche Zugeständnis der hier aktuellen Verbots-Kenntnis durch ihn zur Tatzeit bestand für das Erstgericht kein Anlaß, sich damit im Urteil speziell auseinanderzusetzen.
Für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 9 JGG schließlich war schon deswegen kein Raum, weil angesichts der mehrfachen Wiederholung des (selbst bei einer Begehung durch Jugendliche mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten) Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB die - nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewertende - Schuld des Beschwerdeführers durchaus als schwer anzusehen ist; ein Überwiegen der Erschwerungsumstände ist dazu, wie klarstellend vermerkt sei, keineswegs vorauszusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Gleichfalls zu Unrecht strebt der Angeklagte mit seiner Berufung eine Kürzung der Probezeit an.
Daß er die Tat in einem (die Schuld nicht ausschließenden) Rechtsirrtum (§ 9 StGB) begangen hätte (§ 34 Z 12 StGB), trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Auch hat ihm darnach die Unmündige sehr wohl zu Beginn des Tatzeitraums ihr wahres Alter zugegeben; daß sie freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrte, kommt ihm nicht als mildernd zugute.
Nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) ist die dreijährige Dauer der ihm bestimmten Probezeit keineswegs überhöht, sodaß auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
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