Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil (das auch unangefochten gebliebene Teilfreisprüche enthält) wurde Manfred K***** (I) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 (zu ergänzen: 2. Fall) StGB und (II) des Vergehens nach § 36 (zu ergänzen: Abs. 1 Z 1) WaffenG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck
I) gewerbsmäßig Sachen in einem (nicht exakt feststellbaren, jedenfalls) 25.000 S nicht übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich der abgesondert verfolgte Georg F***** durch Diebstahl, an sich gebracht, und zwar:
1. im Mai 1991 durch Ankauf zweier Faustfeuerwaffen der Marken Walther PPK und Tokagypt (möglicherweise Tokareff) samt dazugehöriger Munition um den Betrag von 5.000 S,
2. Mitte Mai 1991 durch Ankauf eines Goldringes mit mehreren Edelsteinen (eines sogenannten Allianzringes) um 500 bis 800 S;
II) im Mai 1991 die zu Punkt I.1. genannten zwei Faustfeuerwaffen samt Munition unbefugt besessen.
Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ersuchte der Angeklagte zunächst um Bedenkzeit (S. 131) und meldete sodann (rechtzeitig) durch seinen Verteidiger "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S. 151 f). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Verteidiger eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus (S. 157 ff).
Rechtliche Beurteilung
Die angemeldete (in der Folge zwar nicht mehr ausgeführte, aber auch nicht zurückgezogene) "Berufung wegen Schuld" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Der auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) kritisiert der Angeklagte im wesentlichen - in Wiederholung seiner bisherigen (leugnenden) Verantwortung -, daß sich die Tatrichter bei den ihn betreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich auf die mutmaßlich aus Eifersucht erfundene Aussage des keineswegs glaubwürdigen Zeugen Georg F***** stützten, der sich in Strafhaft befinde und es sogar zustande gebracht habe, einem Gendarmeriebeamten, dessen Vertrauen er erweckte, eine Pistole zu stehlen. Wenngleich dieser Zeuge nach außen hin einen sehr guten Eindruck hinterlasse, sei er tatsächlich aber schwer kriminell. Im übrigen sei es möglich, daß F***** mit dem vor wenigen Tagen auf seinen (des Angeklagten) PKW Mercedes verübten Brandanschlag etwas zu tun habe, sich nach wie vor im Besitz der zwei Waffen befinde und er durch seine Aussage nur zu erreichen trachte, ihm (dem Angeklagten) eine strafbare Handlung anzulasten. Das Schöffengericht sei offenbar dieser äußerst bedenklichen Vorgangsweise von F***** aufgesessen.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung, somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Weise die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu seinem Nachteil ausgefallene Überzeugung des Schöffengerichtes von der Glaubwürdigkeit des Zeugen F*****, ohne mit seinen (vom erkennenden Senat ohnehin berücksichtigten, jedoch als unglaubwürdig erkannten) Argumenten begründete, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch (in Ansehung des Verbrechens- und Vergehenstatbestandes) zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.
Die (nach Inhalt und Zielrichtung allein gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei erhobene) Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn sie bekämpft erneut die Beweiskraft der den Angeklagten belastenden Bekundungen des Zeugen F***** und bestreitet - unter ausdrücklicher Ablehnung der erstinstanzlichen Feststellungen - sowohl den von den erkennenden Richtern (unbedenklich) festgestellten Ankauf der zwei gestohlenen Faustfeuerwaffen durch den Angeklagten an sich als auch die (gleichfalls zutreffend begründeten) Feststellungen der subjektiven Tatseite, nämlich des erforderlichen dolus (eventualis) in Ansehung aller Tatbildmerkmale sowie der Absicht in bezug auf die Gewerbsmäßigkeit beim Ankauf der inkriminierten Diebsbeute (US 7-8 und 10-15). Damit hält die Rüge aber nicht - wie dies erforderlich wäre - am entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt fest.
Der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird insbesondere auch nicht mit dem im Rahmen der Rechtsrüge erhobenen Einwand, das Erstgericht habe entgegen der ausdrücklichen Aussage des Zeugen F*****, wonach er die Frage des Angeklagten, ob die Waffen gestohlen seien, verneint habe, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe "möglicherweise" diesbezüglich gefragt und F***** habe das verneint, gesetzmäßig dargestellt; die Beschwerde wendet sich insoweit vielmehr (erneut) gegen die Schlußfolgerungen der Tatrichter und damit gegen deren Beweiswürdigung.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)