Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hanspeter E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 5. September 2007 in Kufstein Hedwig Sch***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr Schläge versetzte, sie aufs Bett drückte, gegen ihren Widerstand ihre Hose hinunterzog, ihre Beine auseinander drückte, ihre Hände festhielt, mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet, die Verlesung der vor der Polizei erfolgten Aussage der Zeugin Hedwig Sch***** (S 33 ff) und die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 10) seien entgegen § 252 StPO erfolgt, weil die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung (sondern bereits zuvor) von ihrem Aussageentschlagungsrecht nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO Gebrauch gemacht habe. Dem zuwider kann eine Entschlagungserklärung auch schon vor der Hauptverhandlung - wie hier im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (S 123) - rechtswirksam abgegeben werden (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 74; RIS-Justiz RS0111315).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet einen inneren Widerspruch der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil diesen zufolge nur die konstatierten Schläge ins Gesicht, nicht aber die weiters beschriebenen Gewalthandlungen vom Vorsatz des Angeklagten, das Opfer dadurch zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, getragen worden sind (US 6). Es hätte daher einer besonderen Begründung dafür bedurft, dass „ausgerechnet die vom Nötigungsvorsatz umfassten Schläge ins Gesicht zur Duldung des Beischlafs geführt haben ...". Dem zuwider liegt eine der Sache nach behauptete offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht vor, weil nach den - den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen nicht widersprechenden - Annahmen der Tatrichter jede der festgestellten Gewalthandlungen (mit)kausal für das Erreichen des Nötigungsziels war (US 5 f iVm 2).
Die Verantwortung des Angeklagten, der Geschlechtsverkehr sei beidseitig freiwillig erfolgt, blieb - der Beschwerde zuwider - nicht unerörtert (US 6).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vergleicht nicht die in den Entscheidungsgründen getroffenen Urteilsfeststellungen (US 4 ff), sondern den (lediglich zu deren Verdeutlichung heranziehbaren) Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 7 f) mit dem darauf angewendeten Gesetz und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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