Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nikolos K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Gela T***** und Gia D***** enthält, wurde Nikolos K***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gela T***** und Gia D***** im Zeitraum zwischen 27. Dezember 2006 und 2. Jänner 2007 in P***** und W***** Sükrü A***** durch wiederholte gefährliche Drohung mit Verletzung am Körper sowie am Vermögen, nämlich durch die oftmalige Ankündigung ihn bzw ihm nahestehende Personen, insbesondere auch seine Kinder, umzubringen, sowie mit Bezugnahme auf einen Brand im Lokal seiner Tochter am 27. Dezember 2006 „weitere Probleme“ bzw „größeren Ärger“ zu bereiten, zur Übergabe von zumindest 20.000 Euro Bargeld zu nötigen versucht, wodurch der Genannte am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei die Täter mit dem Vorsatz handelten, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und die Erpressung begingen, indem sie mit dem Tod sowie mit einer Brandstiftung drohten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolos K*****, sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die Frage, wann der Beschwerdeführer erfahren habe, dass im Lokal der Tochter des Tatopfers ein Brand gelegt worden war, keinen für den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion entscheidenden Umstand, zumal im Urteil unmissverständlich festgestellt ist, dass die Drohung nach dieser Brandlegung in Kenntnis derselben erfolgte (US 7), sodass der Beschwerdeführer denknotwendigerweise vor seinen Tathandlungen davon erfuhr.
Soweit das Schöffengericht formulierte, der Beschwerdeführer habe „Bezug nehmend auf den Brand“ „weitere Probleme bzw ein weiteres Geschenk“ angekündigt (US 7), brachte es damit unzweideutig die Drohung mit einer weiteren Brandstiftung zum Ausdruck (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer „A***** und seine Angehörigen mit dem Tode bedrohte“ (US 7), bieten - der Beschwerde zuwider - ein hinreichendes Tatsachensubstrat für die Unterstellung der Tat nach § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB.
Die Aufklärungsrüge (Z 5a) legt mit der Kritik an der Unterlassung der amtswegigen Ausforschung und Vernehmung dreier Zeugen namens „Bogdan, Andre und Dato“ nicht dar, wodurch die Verteidigung gehindert gewesen sei, die begehrten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung des Fehlens von Ausführungen zur Drohung mit dem Tod im Urteilsspruch nicht an den allein für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Urteilsfeststellungen (US 7).
Zur erneuten Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Drohung mit einer Brandstiftung wird auf die bezughabenden Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen.
Indem die Beschwerde - entgegen ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS0089250, RS0088934 [T 8]) - behauptet, ein „billigendes Inkaufnehmen“ sei für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht ausreichend, legt sie nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen erforderlich seien.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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