OGH 15Ns86/21x

OGH15Ns86/21x12.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen ***** Z*****, AZ 7 Hv 26/21m des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00086.21X.1112.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Weil die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, liegen die Voraussetzungen für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht vor (RIS‑Justiz RS0053539).

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