European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00080.23T.0823.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und durch die Anreise entstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS‑Justiz RS0053539 [ins T4, T7]).
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