European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00075.17Y.1006.000
Spruch:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz hat und sich durch die Delegierung an das genannte Gericht Kosten ersparen würde, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die– nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
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