Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Werner D***** an ein „außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck gelegenes Gericht“ kommt keine Berechtigung zu, weil bloße Spekulationen des Angeklagten über „rechtswidrige Verfahren“ und die behauptete Voreingenommenheit mehrerer Richter (vgl hiezu die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck ON 15 und ON 39) keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)