OGH 15Ns59/24f

OGH15Ns59/24f26.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2a StGB, AZ 37 Hv 63/24a des Landesgerichts Linz über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00059.24F.0826.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen derartigen Ausnahmefall dar (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

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