OGH 15Ns5/88

OGH15Ns5/888.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Helmut S*** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB über den Antrag des Subsidiaranklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** auf Ablehnung des Kreisgerichtes Wels, des Oberlandesgerichtes Linz und aller anderen Gerichtshöfe erster Instanz in Oberösterreich und Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Kreisgerichtes Wels und aller anderen Gerichtshöfe erster Instanz in Oberösterreich und Salzburg werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Begründung

Dipl.Ing. Wilhelm P*** hat gegen Dr. Helmut S*** und andere die Subsidiaranklage wegen Verbrechens nach § 302 StGB beim Kreisgericht Wels erhoben und zugleich alle Richter dieses Gerichtshofes, jene des Oberlandesgerichtes Linz und überhaupt alle Gerichtshöfe in Oberösterreich und Salzburg wegen Befangenheit abgelehnt. Er begründet diesen Antrag mit "berechtigten Zweifeln an deren vollen Unbefangenheit".

Von den 12 in Strafsachen tätigen Richtern des Oberlandesgerichtes Linz erklärte sich nur ein Richter für befangen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz ist nicht berechtigt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die abschlägigen Erledigungen früherer Ablehnungsanträge des Dipl.Ing. P*** durch den Obersten Gerichtshof (u.a. 12 Ns 21/87, 13 Ns 3/88, 15 Ns 4/88) verwiesen werden. Auch diesmal fehlen im Vorbringen konkrete Umstände (siehe § 73 letzter Satz StPO), welche die Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz, also deren Fähigkeit, an die Sache unvoreingenommen und unparteilich heranzutreten, sowie auf Grund von Verfahrensergebnissen von einer allenfalls gebildeten Meinung abzugehen, in Zweifel setzen könnten (SSt. 25/77, EvBl. 1967 Nr. 446, 1975 Nr. 142). Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist daher nicht gerechtfertigt. Über die Ablehnung des Kreisgerichtes Wels sowie der übrigen Gerichtshöfe erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wird dieses Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 74 Abs 2 StPO).

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