Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Kreisgerichtes Wels und aller anderen Gerichtshöfe erster Instanz in Oberösterreich und Salzburg werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Begründung
Dipl.Ing. Wilhelm P*** hat gegen Dr. Helmut S*** und andere die Subsidiaranklage wegen Verbrechens nach § 302 StGB beim Kreisgericht Wels erhoben und zugleich alle Richter dieses Gerichtshofes, jene des Oberlandesgerichtes Linz und überhaupt alle Gerichtshöfe in Oberösterreich und Salzburg wegen Befangenheit abgelehnt. Er begründet diesen Antrag mit "berechtigten Zweifeln an deren vollen Unbefangenheit".
Von den 12 in Strafsachen tätigen Richtern des Oberlandesgerichtes Linz erklärte sich nur ein Richter für befangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz ist nicht berechtigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die abschlägigen Erledigungen früherer Ablehnungsanträge des Dipl.Ing. P*** durch den Obersten Gerichtshof (u.a. 12 Ns 21/87, 13 Ns 3/88, 15 Ns 4/88) verwiesen werden. Auch diesmal fehlen im Vorbringen konkrete Umstände (siehe § 73 letzter Satz StPO), welche die Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz, also deren Fähigkeit, an die Sache unvoreingenommen und unparteilich heranzutreten, sowie auf Grund von Verfahrensergebnissen von einer allenfalls gebildeten Meinung abzugehen, in Zweifel setzen könnten (SSt. 25/77, EvBl. 1967 Nr. 446, 1975 Nr. 142). Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist daher nicht gerechtfertigt. Über die Ablehnung des Kreisgerichtes Wels sowie der übrigen Gerichtshöfe erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wird dieses Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 74 Abs 2 StPO).
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