Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 2. Juni 2004 den Antrag des Hans R***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zurück, nachdem die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte. Die dagegen vom Einschreiter eingebrachte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 1. Juli 2004 als unzulässig zurück. Die vom Beschwerdeführer dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 13. Jänner 2004, AZ 15 Os 151/04, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 stellte Hans R***** nunmehr unter Anführung der letztgenannten Aktenzahl den Antrag an den Obersten Gerichtshof, eine Vorabentscheidung des EuGH zur „Frage der rechtmäßigen Auslegung des EG- und EU-Vertrags ebenso wie der Gültigkeit von Handlungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission in Zusammenhang mit den EU-Sanktionen im Jahr 2000 gegen die Republik Österreich" einzuholen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim EuGH einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art 177 EG-Vertrag stelle (RIS-Justiz RS0058452). Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen; einen Anlass zu amtswegigem Vorgehen bot der Inhalt der Eingabe nicht.
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