European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00039.24I.0528.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Wohn- und Dienstorte mehrerer voraussichtlich zu vernehmender Zeugen sowie des Sachverständigen, dessen Beiziehung beantragt wurde, befinden sich im Sprengel des nach § 36 Abs 3, § 37 Abs 1 und 2 StPO zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien.
[2] Solcherart liegen – unbeschadet dessen, dass auch im Sprengel anderer Landesgerichte mögliche Tatorte sowie die Wohnsitze eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]) und weiterer Zeugen gelegen sind –, keine genügenden prozessökonomischen Gründe vor, die eine Veränderung des sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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