European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00037.20I.0710.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz hat und sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt – mit Blick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen des Opfers und Privatbeteiligten ‒ keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) ‒ Delegierung kommt daher vorliegend nicht ‒ in Betracht.
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