OGH 15Ns37/13d

OGH15Ns37/13d28.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Vitali P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 31 Hv 45/06k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht jedoch des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (13 Ns 13/12h, 14 Ns 52/12a).

Im Übrigen stellt das vom Antragsteller bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der „Salzburger Polizei und Gerichte“, das mit der behaupteten Vertuschung eines nach seiner Ansicht gesetzwidrigen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei anlässlich seiner Festnahme begründet wird (ON 70 S 5 iVm ON 57 und 60), keinen Delegierungsgrund im Sinne des § 39 StPO dar. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) könnten eine Delegierung ebenso wenig rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) wie die angestrebte Wohnsitzverlegung des Antragstellers, der nunmehr sein seinerzeit abgegebenes Geständnis widerrufen hat, nach Wien (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

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