European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00036.26A.0515.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Mit sofort in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ 8 BE 7/26b‑9, wurde * J* aus einer Freiheitsstrafe per 2. März 2026 bedingt entlassen, wobei unter einem Bewährungshilfe angeordnet und eine Weisung erteilt wurde. Der Genannte nahm unmittelbar nach der Entlassung seinen Wohnsitz in Wien (ON 9, 3, ON 11, ON 12).
[2] Er beantragt die Delegierung der Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 179 Abs 1 StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf dieses Landesgericht über. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich.
[4] Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt, womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre, ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung eintritt. Eine Delegierung (§ 17 Abs 3 StVG; § 39 StPO) kommt nur bei späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht (RIS‑Justiz RS0088481 [T2, T3]).
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