Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 220/23x des Bezirksgerichts Graz‑West, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00027.24Z.0417.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten verbunden mit familiären Betreuungspflichten stellt keinen Delegierungsgrund dar (vgl RIS‑Justiz RS0129146 und RS0127777).
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