OGH 15Ns27/13h

OGH15Ns27/13h7.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Florian H*****, AZ 6 BE 218/12x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Florian H***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit sofort in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Oktober 2012, GZ 6 BE 218/12x-7, wurde Florian H***** per 29. Dezember 2012 bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen, wobei unter einem Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt wurden. Der Genannte nahm nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz in B*****, sohin im Sprengel des Landesgerichts Wels.

Über Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Graz beantragte Florian H***** die Delegierung der Strafvollzugssache an das Landesgericht Wels.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 179 Abs 1 StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung ex lege auf dieses Landesgericht über.

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich. Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt, womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre, ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung eintritt (Drexler, StVG2 § 179 Rz 2; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 4).

Vorliegend ist daher das Landesgericht Wels ohnehin ex lege aktuell zuständiges Vollzugsgericht, sodass eine Delegierung (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 39 StPO) an dieses nicht stattfinden kann.

Eine solche käme nur bei (nicht unmittelbar nach der Entlassung erfolgendem, sondern erst) späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht (12 Ns 53/12h; 12 Ns 86/11k; 11 Ns 60/11d).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte