Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde der am 27. Oktober 1958 geborene Malergeselle Josef K*** (I.) des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB, (II.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (III.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
I. am 20.September 1987 zwischen Pertisau und Maurach außer dem Fall der Notzucht die Marianne W*** mit Gewalt, indem er sich in seinem PKW auf sie warf, ihr den Mund zuhielt, ihr Schläge versetzte und sie würgte, sie an den Haaren riß, sie nach einem Fluchtversuch an den Haaren zu seinem PKW zurückzerrte und ins Auto stieß, sich neuerlich auf sie warf, sie schlug und an den Haaren riß, sowie mit den Fingern in ihre Scheide fuhr, zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht;
II. am 7.Juni 1988 in Innsbruck die Martina G*** getötet, indem er ihr Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzte, ihr mit einem Springmesser 13 Stiche im Brustkorb-, Rücken- und Halsbereich zufügte, sie würgte und sie anschließend in einer Badewanne ertränkte;
III. am 7.Juni 1988 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von ca. 1.700 S einem über die Verlassenschaft nach Martina G*** Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern.
Von der weiteren Anklage, er habe in der Zeit vom 7.Juni bis 9. Juni 1988 in Innsbruck und Kaltenbach, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen (Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 7 WaffG), wurde der Angeklagte gemäß § 336 StPO freigesprochen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des sichergestellten Springmessers nach § 26 StGB wurde abgewiesen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er - nach der Reihenfolge ihrer Ausführung - auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8, 5, 4 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO stützt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist in keinem der Anfechtungspunkte berechtigt.
Zur Rüge der Rechtsbelehrung (Z 8):
Die den Geschwornen nach § 321 StPO zu erteilende Rechtsbelehrung muß - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Unter den Folgen der Fragebeantwortung versteht das Gesetz aber nur den Schuldspruch oder den Freispruch, nicht aber die Straffolgen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 71 zu § 345 Abs. 1 Z 8) einschließlich der etwa anzuwendenden Maßnahmen, über die der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen entscheidet (§ 338 StPO), weshalb es im Sanktionenbereich eben keiner besonderen Belehrung der Laienrichter bedarf. Demnach ist die - wohl nicht ganz exakte - Belehrung der Geschwornen über die grundsätzliche Möglichkeit bedingter Strafnachsicht "bei Strafen unter (genauer: von nicht mehr als) 3 Jahren" (vgl. § 43 a Abs. 4 StGB) kein vom Gesetz geforderter Bestandteil der Rechtsbelehrung und scheidet daher von vornherein als Anknüpfungspunkt einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aus (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 46 zu § 345 Abs. 1 Z 8). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer bemängelte Belehrung der Geschwornen über die vorbeugende Maßnahme der Einziehung bestimmter Gegenstände (§ 26 StGB), ganz abgesehen davon, daß er in dieser Beziehung nicht beschwert ist, weil der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des (als funktionsuntüchtig erkannten) Springmessers ohnedies abgewiesen wurde.
Der Fahrlässigkeitsbegriff (§ 6 Abs. 1 StGB) und der Gesetzesbegriff "unbefugt" waren ausschließlich für die Hauptfrage 3 nach dem Vergehen des (allenfalls nur fahrlässigen) unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe aktuell. Insofern erfolgte aber ein Freispruch, weshalb die bezüglichen Beschwerdeeinwände gegen die Rechtsbelehrung nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und daher unbeachtlich sind (§§ 282, 334 StPO; Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 7 und 8 zu § 345 Abs. 1 Z 8).
Durch den fälschlichen Hinweis, daß der Gewahrsamsbruch beim Diebstahl nur gegenüber "dem Berechtigten" erfolgen könne (an anderer Stelle der Belehrung ohnedies zutreffend: "gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers"), hätte die Position des Angeklagten in bezug auf die Hauptfrage 4 nach Diebstahl nur begünstigt werden können, weil dieser Mangel der Rechtsbelehrung strafbarkeitseinschränkend wirkt. Auch insoweit fehlt es daher generell an einer überhaupt denkbaren Benachteiligung der Beschwerdeinteressen (LSK 1984/203; EvBl. 1983/18). Soweit in der Rechtsbelehrung - mangels einer darauf abzielenden Zusatzfrage und entsprechender Eventualfragen allerdings überflüssigerweise - ausgeführt wird, daß der Täter auch bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch weiterhin für alle gesetzlichen Merkmale eines anderen Delikts, das er bis zum Rücktritt gesetzt und bereits vollendet hat, haftet, und daher beim Rücktritt vom Notzuchtsversuch "vollendete Nötigung oder Freiheitsentziehung oder Nötigung zur Unzucht" vorliegen könne, wird - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs auf den konkreten Sachverhalt Bezug genommen. Schon deshalb geht der Einwand ins Leere, daß durch "die angeführten Beispiele" die Beweiswürdigung der Geschwornen beeinflußt oder vorweggenommen, oder "die Verquickung von Tat- und Rechtsfragen" geeignet gewesen sei, in den Geschwornen eine unrichtige Vorstellung über die Rechtslage herbeizuführen. Ebensowenig wird durch den Hinweis, daß "zB Defektzustände nach Gehirnverletzungen" allenfalls Ursache für eine schwere, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Störung im Sinne des § 11 StGB sein können, der durch die dahin zielende Zusatzfrage gesteckte Rahmen der Rechtsbelehrung in irreführender Weise überschritten.
Zur Verfahrensrüge nach der Z 5:
Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Vernehmung eines "informierten Vertreters der A***-Tankstelle" in Kaltenbach zum Nachweis dafür, daß er am 7. Juni 1988 um 19.50 Uhr (also "zur möglichen Tatzeit" des Mordes) samt Gattin wegen eines Reifenwechsels bei der Tankstelle vorgesprochen hat (S 192/III).
Der Schwurgerichtshof hat diesen Beweisantrag nach Durchführung von Erhebungen und Ausforschung des als Zeuge in Frage kommenden Tankwartes in der Person des Esref E*** (ON 154/III) mit der Begründung abgewiesen, daß weder nach dem Vorbringen noch nach dem Erhebungsbericht konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, wieso sich der beantragte Zeuge nach einem Jahr an eine solche Begebenheit erinnern soll, und daß zum anderen ohne weiteres als erwiesen angenommen werden kann, daß die behauptete Anfrage wegen eines Reifenwechsels auf der Tankstelle Kaltenbach gegen 20.00 Uhr stattgefunden hat (S 266, 267/III).
Dieser Begründung ist im Ergebnis zuzustimmen. Denn es widerspricht tatsächlich aller Lebenserfahrung, daß sich ein Tankwart - soferne E*** am Mordtag überhaupt Dienst hatte, was durchaus fraglich ist und sich auch nicht mehr auf Grund schriftlicher Dienstaufzeichnungen feststellen ließe (vgl. ON 154) - an eine für ihn alltägliche, ein Jahr zurückliegende Vorsprache eines Kunden wegen eines beabsichtigten Reifenwechsels nach Tag und Stunde erinnern kann. Ist aber schon nach der Art des beantragten Beweises zufolge allgemeiner Lebenserfahrung mit einem verläßlichen Resultat der Beweisaufnahme nicht zu rechnen, muß vom Antragsteller auch die Anführung jener Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Fall das Gegenteil erwartet werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 83 zu § 281 Abs. 1 Z 4 und E 13 zu § 345 Abs. 1 Z 5). Solche Umstände, etwa daß dieses Gespräch mit besonders markanten Ereignissen verknüpft gewesen wäre, die - wider alle Erfahrung - eine Erinnerung des Zeugen dennoch erwarten ließen, wurden vom Angeklagten bei Stellung des Beweisantrages nicht behauptet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt aber auch das weitere Argument des Schwurgerichtshofes für die Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten keinen Eingriff in das laienrichterliche Entscheidungsmonopol im Beweisfragenbereich dar. Denn entgegen der Behauptung des Angeklagten steht der Zeitpunkt des Eintrittes des Todes "gegen 20.00 Uhr" keineswegs fest (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** ON 101 und S 253, 254/III, wonach der Tod der Martina G*** zwischen 19.00 und 21.00 Uhr, aber auch früher oder später eingetreten sein kann). Der Schwurgerichtshof erkannte daher bei der ihm zukommenden Prüfung, ob die Aufnahme des beantragten Alibibeweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis überhaupt erwarten läßt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 15 zu § 345 Abs. 1 Z 5), ohne Vorwegnahme einer ihm nicht zustehenden Beweiswürdigung, vielmehr brachte er in seinem Zwischenerkenntnis durchaus legitim und zutreffend dem Sinne nach zum Ausdruck, daß für den Angeklagten unter Berücksichtigung der gegebenen zeitlichen Prämissen selbst dann nichts zu gewinnen wäre, wenn die unter Beweis gestellte Vorsprache an der Tankstelle tatsächlich zu der behaupteten Zeit stattgefunden haben sollte.
Durch die Abweisung des Antrages wurde sohin der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Zur Verfahrensrüge nach der Z 4:
Der Umstand, daß im Wahrspruch der Geschwornen festgestellt wird, der Angeklagte habe "Bargeld in der Höhe von S 1.700,-" gestohlen, im darauf beruhenden Schuldspruch die Höhe des weggenommenen Barbetrages aber mit "ca. S 1.700,-" angegeben ist, bewirkt dem einen Verstoß gegen § 260 Abs. 1 Z 1 StPO relevierenden Beschwerdevorbringen zuwider Urteilsnichtigkeit weder nach dieser Verfahrensvorschrift, noch stellt dies der Sache nach eine allein unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes beachtliche (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 2 zu § 345 Abs. 1 Z 4) Diskrepanz zwischen Wahrspruch und Urteilsspruch dar, weil eine strafsatzbestimmende Wertgrenze dadurch nicht berührt wird. Mit dem Beschwerdeeinwand, die Öffentlichkeit sei gegen den Antrag des Beschwerdeführers (S 157/III) nicht für das gesamte Verfahren ausgeschlossen und der angeordnete Teilausschluß nicht entsprechend begründet worden (S 158/III), übersieht der Beschwerdeführer, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (§ 228 Abs. 1 StPO) nur dann vorliegt, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluß erfolgt oder wenn bei Fällung des Ausschlußerkenntnisses die Formvorschriften des § 229 StPO nicht eingehalten werden (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 6 zu § 229). Insoweit käme - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - der Sache nach auch kein Verfahrensmangel nach der Z 5 des geschwornengerichtlichen Nichtigkeitskatalogs in Betracht, weil der Antrag keineswegs damit begründet worden ist, daß sich der Angeklagte bei Ausschluß der Öffentlichkeit anders verantworten könnte oder sonst zu erwarten gewesen wäre, daß das Beweisverfahren diesfalls andere Ergebnisse erbringen würde (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 9 zu § 229). Daß solcherart Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden wären, wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.
Zur Tatsachenrüge (Z 10 a):
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Den erhobenen Einwänden ist im einzelnen folgendes zu erwidern:
Das Ausmaß des Stichkanals Nr. 5 in Relation zur Tatwaffe und das Fehlen von Blutspuren an derselben vermochte der Sachverständige Dr. H*** durchaus überzeugend zu erklären (S 251, 252; 260/III). Die Argumentation der Beschwerde, die darauf nicht eingeht, ist daher schon im Ansatz verfehlt.
Aktenwidrig zitiert der Beschwerdeführer den Obduktionsbericht vom 8.Juni 1988 mit der Behauptung, die Autopsie habe - im Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten bei der Tatrekonstruktion (ON 15/Lichtbild Nr. 13) - ergeben, daß kein Stich "in die Bauchgegend geführt worden ist". Tatsächlich finden die Angaben des Angeklagten in dem im Bericht festgestellten Leberstich "rechts seitlich vorne" (S 417/I; siehe auch die Lichtbilder a und b S 421/I) ihre objektive Bestätigung.
Der Umstand, daß an den untersuchten Turnschuhen des Angeklagten, von denen nicht feststeht, daß er sie am Mordtag überhaupt getragen hat (S 167 f/I, 187, 188/III), keine Blutspuren größeren Ausmaßes (S 258/III und ON 110/II) festgestellt werden konnten, ist nach den Gesetzen logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ebensowenig geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie das Fehlen von dem Angeklagten zuzuordnenden Fingerabdrücken in der Wohnung der Ermordeten (ON 94/II), zumal selbst nach seiner in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung unbestritten ist, daß er sich kurz vor dem Tod der Martina G*** dort einige Zeit lang aufgehalten hat.
Indem der Beschwerdeführer seine angeblich falschen Geständnisse einer würdigenden Analyse dahin unterzieht, daß er keineswegs solche Tatumstände eingestanden hat, von welchen er sich nicht auch anderweitig hätte Kenntnis verschaffen können, vermag er gleichfalls keine ernsthaften Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit des Wahrspruchs hervorzurufen.
Mit dem Einwand schließlich, die - im übrigen ohne Widerspruch des Angeklagten vorgenommene (S 256/III) - Vorführung des unter seiner freiwilligen Mitwirkung zustandegekommenen Videofilmes über die seinem Geständnis im Vorverfahren entsprechende Tatrekonstruktion sei wegen der Gefahr einer optischen Manipulation der Laienrichter unzulässig gewesen, wird weder der angerufene noch sonst einer der in § 345 Abs. 1 Z 1 bis 13 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe dargetan, zumal eine derartige Beweismittelbeschränkung im Strafverfahren nicht besteht (LSK 1976/239).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 75 StGB zwanzig Jahre Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die grausame und kaltblütige Begehungsweise beim Mord und die Verübung von Mord und Diebstahl während der Anhängigkeit des Verfahrens wegen Nötigung zum Beischlaf als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen, daß die zuletzt erwähnte Tat beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte insoweit geständig war, im übrigen aber durch seine früheren Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sowie seine verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt. Auch diesem Begehren kommt keine Berechtigung zu.
Die auf Grund einer im Jahre 1978 erlittenen Kopfverletzung verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, sein Geständnis in Ansehung des an Marianne W*** begangenen Sexualverbrechens (I) und den Umstand, daß es insoweit nicht zu einer Vollendung der Tat gekommen ist, hat das Geschwornengericht ohnedies berücksichtigt. Daß er nach dieser Tat Reue gezeigt hat, stellt keinen zusätzlichen Milderungsgrund dar, weil nur ein reumütiges Geständnis (§ 34 Z 17 StGB) seine volle Milderungswirkung entfalten kann. Die Tat (Schuldspruchfaktum I) liegt auch keineswegs längere Zeit zurück (Tatzeit 1987), ganz abgesehen davon, daß sich der Berufungswerber seither nicht wohlverhalten (§ 34 Z 18 StGB), vielmehr den Mord an Martina G*** begangen hat. Aus diesem Grund ist es für die Straffrage auch ohne Bedeutung, daß er nach seiner Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 1 StGB) im Jahre 1985 eine Familie gegründet und regelmäßig einer Arbeit nachgegangen ist. In bezug auf den die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zur Tatzeit (I) überwiegt der Vorwurf, den der Alkoholgenuß vorliegendenfalls begründet, weil der Angeklagte insoweit einer ärztlichen und gerichtlichen Weisung (US 7/8) zuwidergehandelt hat. Von einer schuldmindernden "unbewußten Provokation" durch Marianne W*** kann nicht im Entferntesten die Rede sein. Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs. 3 StGB). Einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung in bezug auf den Mord (II) hat das Geschwornengericht ohnehin zugestanden. Auch bei diesem Verbrechen schließt das Fehlen von Planung und Vorbereitung nur eine zusätzliche Schuldbelastung aus, vermag aber keinen besonderen Milderungsumstand zu begründen. Die behauptete Gemütsbewegung infolge eines angeblich beleidigenden Verhaltens der Martina G*** wurde als Ausfluß der höhergradigen seelischen Abartigkeit des Angeklagten (vgl. § 21 Abs. 2 StGB) durch die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gebührend berücksichtigt. Da somit der Angeklagte den vom Geschwornengericht angeführten Strafbemessungsgründen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermag und diese nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof das verhängte Strafausmaß rechtfertigen (§ 32 StGB), war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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