Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der am 19.Dezember 1959 geborene Christian E*** und die am 10.Oktober 1958 geborene nigerianische Staatsangehörige Rita W*** des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 SGG, Christian E*** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, letzterer außerdem noch des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat Rita W*** am 28.August 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (den bereits rechtskräftig abgeurteilten) Abdelkrim Ben Mouldi A***, Mohamed Kamel M*** E***
und Uzoma O*** als Mittäter durch den beabsichtigten Verkauf von 17 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Ausländer ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht und Christian E*** hiezu durch Vermittlung der unbekannt gebliebenen Käufer und Verkäufer an Abdelkrim A*** beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Den von den Angeklagten E*** und W*** gegen diesen Schuldspruch - der vom Angeklagten E*** in Ansehung des Vergehens nach § 16 Ab 1 SGG unbekämpft blieb - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die von beiden Angeklagten auf die Z 5 und 5 a, von der Angeklagten W*** auch noch auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden, kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) der Angeklagten W*** zuwider konnte die Durchführung jener von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 21.März 1988 gestellten Beweisanträge (S 423 ff/I), die darauf abzielten, durch Erhebungen bei der österreichischen Botschaft in Nigerien bzw. durch die Interpol, ferner durch Vernehmung eines informierten Vertreters der bulgarischen Fluglinie "B***" sowie durch die Vernehmung des Sozialarbeiters und Entwicklungshelfers Mag. Johann S*** den "wirtschaftlichen, kulturellen und persönlichen Hintergrund der Angeklagten Rita W*** zu beleuchten", schon deshalb unterbleiben, weil das Erstgericht die Unbescholtenheit der Angeklagten W***, ihre Tätigkeit in Nigeria als Handelsfrau mit einem monatlichen Einkommen von ca. 30.000 S und den Zweck ihrer am 17.August 1987 unternommenen Reise nach Österreich, nämlich hier Textilien - insbesondere
Spitzenstoffe - für ihren Betrieb in Nigerien, zu erwerben, ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6, 7).
Gleiches gilt in Ansehung der beantragten Ausforschung und Vernehmung des Christopher Azubuilce O***. Denn auch insoweit hat das Schöffengericht in Übereinstimmung mit dem jeweils relevierten Beweisthema als erwiesen angenommen (vgl. abermals US 7 sowie US 16 ff iVm S 426 f/I), daß die Angeklagte W*** bei der seinerzeitigen Ankunft in Österreich in Begleitung des nigerianischen Staatsangehörigen "Christopher" war, der ihr (hier) ihre Barschaft, bestehend aus 5.000 US-Dollar, gestohlen hat, und, nachdem er den Diebstahl zugegeben hatte, zur Besicherung der angekündigten Rückzahlung des bezeichneten Geldbetrages seinen Reisepaß übergab, den sie wegen des Ausbleibens der versprochenen Rückzahlung in der nigerianischen Botschaft in Wien hinterlegte. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vom Schöffensenat in diesem Zusammenhang (zufolge des in Rede stehenden Diebstahls) angenommene Mittellosigkeit und finanzielle Notlage wendet, genügt der Hinweis auf ihre eigene Darstellung selbst noch in der Beschwerdeschrift (vgl. S 3/II), wonach sie in Wien "verzweifelt auf ihr Geld wartete".
Dem Erstgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, wenn es die Vernehmung des "Christopher" als Zeugen zum Nachweis dafür, daß dieser die Mitangeklagten A*** und O*** aufgefordert habe, die Beschwerdeführerin am Karlsplatz anzusprechen, und die Bezahlung des gestohlenen Dollarbetrages durch die Genannten in Aussicht zu stellen, während "Christopher" die Angeklagte W*** "bei dieser Gelegenheit wahrheitswidrig als Rauschgifthändlerin angezeigt" habe, gleichfalls als ungeeignet erachtet hat, Einfluß auf die Entscheidung der vorliegenden Strafsache zu üben; gibt doch der Verteidiger selbst zu (vgl. S 425/I, S 8/II), daß es sich dabei um eine "Theorie des Verteidigers" und demzufolge um einen bloßen Erkundungsbeweis handelt, der einer Grundlage in den Verfahrensergebnissen entbehrt. Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher ersichtlich Verteidigungsrechte der Angeklagten W*** nicht beeinträchtigt.
Ebenso unbegründet ist die Mängelrüge (Z 5) der Angeklagten W***, die der Sache nach durchwegs auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinausläuft.
Ein Widerspruch zwischen der Urteilsannahme, wonach die Angeklagte W*** in Nigeria als Geschäftsfrau über ein monatliches Einkommen von ca. 30.000 S verfügt, und der Feststellung ihrer Mittellosigkeit bzw. Notlage während ihres Aufenthaltes im August 1987 in Österreich liegt nicht vor, weil die allgemeine wirtschaftliche Lage der Genannten in ihrem Heimatstaat mit dem nach ihrer eigenen Verantwortung erfolgten Gelddiebstahl während ihres Aufenthaltes in Österreich in keinem Zusammenhang steht und vom Schöffengericht ohnedies zum Ausdruck gebracht wurde, daß diese Notlage in der (vorübergehenden) Vereitelung der für ihren Österreichaufenthalt geplanten Geschäftsabschlüsse (im Textilbereich) bestand (US 7, 13).
Die Urteilsfeststellung aber, wonach die Angeklagte W*** während der Überstellung zum Sicherheitsbüro durch die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten E*** und G*** im Spalt zwischen der hinteren Sitzbank und der Sitzlehne ein Zigarettenpäckchen der Marke "Players", in welchem sich 10 Gramm Heroin befanden, abgelegt hat, findet in den vom Schöffengericht beweiswürdigend für glaubwürdig erachteten Aussagen der beiden genannten Zeugen, denen zufolge das Polizeifahrzeug vor und nach dem in Rede stehenden Einsatz durchsucht worden sei (US 12 iVm S 400 ff, 420 ff/I), eine zureichende Stütze.
Soweit die Angeklagte W*** unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO ihr Vorbringen zur Mängelrüge wiederholt und zum Ausdruck bringt, daß der Schuldspruch auf "dreisten Lügen eines geständigen Rauschgifthändlers" (nämlich des Mitangeklagten M*** E***) und auf "äußerst widersprüchlichen und darüber hinaus vollkommen irrelevanten Aussagen zweier Polizisten" beruhe, wogegen die "Theorie des Verteidigers" glaubhaft sei, ist sie zunächst darauf zu verweisen, daß der kritisch-psychologische Vorgang, der der tatrichterlichen Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund dessen in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindrucks zugrunde liegt, als solcher einer Anfechtung aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund entzogen ist. Den bezüglichen Einwänden sind aber auch keine konkreten aktenkundigen Umstände zu entnehmen, aus welchen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für den angefochtenen Schuldspruch entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Der Angeklagte E*** hinwieder wendet in der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (Punkt B des Urteilssatzes) zunächst unter dem Gesichtspunkt einer widersprüchlichen - der Sache nach unvollständigen - Begründung ein, das Ersturteil lasse unberücksichtigt, daß die Polizei laut dem im Akt erliegenden Vermerk (S 31/I) bereits um 15 Uhr des 28. August 1987 davon Kenntnis hatte, daß zwischen 18.30 Uhr und 20 Uhr im Lokal "S***" ein Heroingeschäft zwischen Ausländern stattfinden werde.
Der Sache nach läuft auch dieses Vorbringen im wesentlichen lediglich auf eine - auch unter dem von der Beschwerde ins Treffen geführten (neuen) Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffensenates hinaus. Die Tatrichter sind nämlich auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie vom - den Beschwerdeführer belastenden - Mitangeklagten M*** E*** in der Hauptverhandlung gewonnen hatten, zur Überzeugung gelangt (vgl. insbesondere US 10), daß seinen Angaben über Suchtgiftkontakte mit dem Angeklagten E***, der solche selbst auch schon vor dem 28.August 1987 zugegeben hat (vgl. S 104, 331/I), und dessen Zuführung von Abnehmern für (20 Gramm) Heroin (S 324 f, 327/I) Glauben zu schenken ist. Demzufolge war das Gericht im Interesse einer gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht gehalten, sich im Urteil eigens auch damit auseinanderzusetzen, daß die Polizei schon um 15 Uhr des Tattages von dem in Rede stehenden Suchtgiftgeschäft Kenntnis hatte. Vom Fehlen einer tragfähigen Grundlage für den Schuldspruch des Angeklagten kann demnach den Beschwerdeausführungen zuwider keine Rede sein.
Gleichfalls als bloße Kritik an der Beweiskraft der vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnisse erweist sich der Beschwerdeeinwand, das Gericht "hätte wissen müssen", daß die Feststellung, er habe eine Menge von 20 Gramm Heroin kaufen bzw. vermitteln wollen, "nicht richtig ist", weil er "höchstens Suchtgift um 200-300 S kaufen könne". Die Beschwerde übergeht zudem dabei, daß sich das Erstgericht mit der finanziellen Lage des Angeklagten E*** ohnedies auseinandergesetzt hat; es gelangte im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung (gemäß § 258 Abs 2 StPO) zur Überzeugung, daß die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge nicht im "Erschwinglichkeitsbereich" des "selbst schwer süchtigen" Beschwerdeführers gelegen war, der jedoch gerade deshalb Kommissionsgeschäfte in der Hoffnung abschloß, daß dabei "auch für ihn etwas abfällt" (US 10). Der Beschwerdeführer vermag sohin mit seinem Vorbringen weder einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a) zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuzuweisen; demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten E*** der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO nF).
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