European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00096.23H.1024.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtlich verfehlten, jedoch prozessual unbeachtlichen und hier nicht relevanten Subsumtionsfreispruch enthält (RIS‑Justiz RS0115553 [T5]) – wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Der Wahlverteidiger des Angeklagten meldete innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 22).
[3] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 9. Juni 2023 (ON 1.24, Zustellnachweis dazu im eA) gab dieser am 15. Juni 2023 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 25).
[4] Der daraufhin beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigerin wurde das Urteil am 4. August 2023 zugestellt (ON 1.30, Zustellnachweis dazu im eA). Diese brachte die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 29. August 2023 ein (ON 29).
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO) noch durch die danach erfolgte Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin und die Urteilszustellung an diese beeinflusst (RIS‑Justiz RS0125686).
[6] Die durch die Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 7. Juli 2023.
[7] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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