Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der nunmehr 44-jährige Herbert K*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB und (2.) des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Admont
(zu 1) an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Juni 1987 die am 3.August 1973 geborene, demnach damals noch unmündige Martina F*** dadurch, daß er das Mädchen im Bereich der Brüste und des Geschlechtsteiles abgriff und dieses an seinem Geschlechtsteil onanierte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, "um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen"; (zu 2) in der Zeit "von Mitte Feber bis Mitte August 1987" seine (am 1.Oktober 1968 geborene) leibliche Tochter Judith M***, mithin eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht stützte den in Rede stehenden Schuldspruch unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des bereits einschlägig belasteten Angeklagten vor allem auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Judith M*** (S 37, 39, 79 ff, 207 ff) und Martina F*** im Zusammenhalt mit den (damit im Einklang stehenden) Angaben des Zeugen Friedrich P*** (S 77 f, 217 f) über die von ihm beobachteten Unzuchtshandlungen, wobei es die Aussagen der beiden Tatopfer im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Widersprüche, aber auch des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelten, einer eingehenden Analyse unterzog (S 234 ff). Den von der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen, die die relevierten Verfahrensergebnisse zudem nicht aktentreu wiedergeben - so hat die Zeugin M*** den von der Beschwerde behaupteten Widerspruch hinsichtlich der Häufigkeit des mit dem Angeklagten ausgeübten Geschlechtsverkehrs zwischen zweimal bis fünfmal wöchentlich ohnedies damit erklärt, sie habe auch schon im Vorverfahren angegeben, daß es immer dann zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn ihr (nur an zwei Tagen in der Woche nüchterner) Vater alkoholisiert gewesen sei (S 210), und auch die Zeugin F*** in der Hauptverhandlung nach Vorhalt der Aussagen der Zeugen M*** und P*** über den dem Schuldspruchfaktum Punkt 1 zugrundeliegenden Sachverhalt keineswegs "lediglich genickt", sondern vielmehr dabei auch ausdrücklich erklärt, daß es damals (beim auch vom Angeklagten zugegebenen (S 206) Vorführen eines "Sexfilms") zum "Greifen" durch den Angeklagten gekommen sei, und auch sie an dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguß mit der Hand "auf und ab gefahren" sei (S 216, 217) - ist zunächst zu erwidern, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus dem relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 5 a) entzogen ist. Die Beschwerde zeigt aber auch im übrigen mit ihren Einwänden keine konkreten aktenkundigen Umstände auf, aus welchen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Zumittlung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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