Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Friedrich W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit entscheidungswesentlich - in Wien
A. am 22. Februar 2005 gewerbsmäßig unter Verwendung falscher Beweismittel mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit als Käufer, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die nachgenannte Personen am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, und zwar
1. den Ernst R***** zur Herausgabe eines Fahrzeuges Marke Seat Alhambra im Wert von 13.100 Euro, indem er nach Abschluss des Kaufvertrages am 19. Februar 2005 eine selbst abgestempelte Auftragsbestätigung hinsichtlich der Überweisung des Kaufpreises vorwies.
Rechtliche Beurteilung
Die sich lediglich gegen den Schuldspruch A. 1. richtende, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Sie vertritt den Standpunkt, die Aufforderung des Geschädigten an den Beschwerdeführer, das durch Betrug herausgelockte Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren herauszugeben, sei nicht als die Freiwilligkeit ausschließender Zwang im Sinne des § 167 Abs 2 StGB zu werten.
Dabei lässt sie jedoch die Urteilsfeststellungen außer Acht, wonach der Zeuge R***** durch die Positionierung seines eigenen Fahrzeuges den Nichtigkeitswerber am geplanten Ausparken hinderte (US 7). Der Beschwerdehinweis auf die angeblich freiwillige Schadensgutmachung durch Rückgabe der betrügerisch erlangten Beute übergeht die Feststellung, dass der Geschädigte zu dieser Selbsthilfe einen Kollegen beigezogen hatte (US 5; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 167 Rz 45 f).
Der weitere Einwand, es sei keine Konstatierung getroffen worden, dass sich der Angeklagte unter dem Druck dieser Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens gezwungen sah, vernachlässigt die Urteilsannahmen, wonach er erst dann das Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapieren übergeben hat, als ihm die Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde. Danach bat er den Geschädigten, von der Verständigung der Polizei abzusehen (US 5 und 7). Damit brachte das Erstgericht deutlich zum Ausdruck, dass auch nach Einschätzung dieser Umstände durch den eine Polizeiintervention erwartenden Rechtsmittelwerber eine Schadensgutmachung nicht mehr vermeidbar schien (vgl SSt 60/6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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