Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor E***** der Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (A.) sowie des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (B.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Tat unrechtmäßig zu bereichern,
A. anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen, nämlich
1. am 28. Mai 2003 Verfügungsberechtigten der Kunsthalle Wien einen DVD-Player und eine DVD;
2. am 9. Dezember 2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Unbekannten als Mittäter der Marcela Z***** deren Handtasche samt Inhalt, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er die Handtasche gegen den Widerstand der Bestohlenen derart festhielt, dass der Riemen der Tasche abriss, und er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, Gewalt gegen die Genannte anwandte, um sich oder einen Dritten die weggenommene Sache zu erhalten;
B. Am 7. Dezember 2004 mit Gewalt gegen Brigitte B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Handtasche samt Inhalt, dadurch mit Gewalt gegen ihre Person wegzunehmen versucht, dass er gewaltsam daran riss, wobei die Tatvollendung nur deshalb unterblieb, weil Brigitte B***** sie sehr fest umklammert hielt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf telefonische Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin Marcela Z***** (S 271 f) mit Recht abgewiesen (S 273). Nachdem versucht worden war, die Genannte an der von ihr angegebenen Wohnadresse (S 35) zu laden, die bezüglichen Schriftstücke jedoch vom slowakischen Zusteller mit dem Vermerk „unbekannt" retourniert wurden (ON 41), ergaben die von der slowakischen Polizei veranlassten Erhebungen, dass Marcela Z***** laut Angaben ihrer Mutter seit 12 Jahren nicht mehr an der aktenkundigen Adresse Aufenthalt nimmt und an einem unbekannten Ort wohnhaft ist (S 245).
In der Hauptverhandlung wurde zudem ohnehin versucht, mit der von Marcela Z***** genannten, ihr zuzuordnenden Telefonnummer (S 35) Kontakt aufzunehmen. Es ertönte aber nur jenes Signal, welches darauf hinweist, dass die Nummer nicht mehr existiert (S 275). Warum ein weiterer „Ladungsversuch" unter der - laut Marcela Z***** ihrer Tochter (Pamela) zugewiesenen. weiteren Nummer (S 35) den gewünschten Erfolg haben sollte, die Zeugin vom Gerichtstermin zu verständigen, legt die Beschwerde angesichts der zitierten Ermittlungen, dass (auch) die Tochter über keine Kontakte zu ihrer Mutter verfügt (S 245), nicht substantiiert dar.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) waren die Tatrichter im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, das nach Ansicht des Schöffengerichts den Schuldspruch zu A. 1. tragende Geständnis des Angeklagten (US 5; S 215 iVm S 16 f in ON 25) einer weiteren Erörterung zu unterziehen.
Warum der „Zusammenrechnungsgrundsatz" des § 29 StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen sollte, leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung des § 390a Abs 1 StPO begründet.
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