OGH 14Os91/22x

OGH14Os91/22x27.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2022, GZ 86 Hv 5/22t‑100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00091.22X.0927.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 25. Oktober 2021 in W* * S*

I./ eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er mit einem mindestens 50 cm langen und einen Durchmesser von 3–4 cm aufweisenden Rohr mehrmals heftig auf ihren Kopf einschlug, wodurch diese

a./ einen Bruch des Grundgliedes des linken Zeigefingers, daraus folgend eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, weiters Rissquetschwunden oberhalb des linken Auges, in der linken Stirnregion und beiderseits in der Scheitelregion des Kopfes, Verspannungen der Nackenmuskulatur und Schwellungen sowie Blutunterlaufungen an zahllosen Stellen der beiden oberen Extremitäten, sowie

b./ eine krankheitswertige psychische Folgestörung in Form einer länger andauernden traumakausalen Anpassungsstörung, die mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung einherging, erlitt;

II./ dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus ihrem Gewahrsam dauernd entzog, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er nach Beendigung des zu I./ geschilderten Angriffs ihr Mobiltelefon mitnahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO können nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung, nicht aber im Urteil konstatierte Begleitumstände oder beweiswürdigende Erwägungen zu unerheblichen Tatsachen bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0117264).

[5] Die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten erfordert dabei eine Bezugnahme auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel, während einevon diesen losgelösteKritikan den Urteilsgründen Nichtigkeit nicht aufzeigen kann (vgl RIS-Justiz RS0117425, RS0117961).

[6] Diesen Anfechtungskriterien wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht gerecht, indem sie vermeint, die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten ließen sich nicht mit den Erwägungen des Schöffengerichts, der Angeklagte sei an einer Fortsetzung der Beziehung mit dem Opfer interessiert gewesen (US 9), in Einklang bringen, weil es „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ auszuschließen sei, dass „jemand eine andere Person derart schwerwiegend am Körper verletzt, wenn er mit dieser in einer Beziehung leben möchte“.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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