Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Rene M***** wird nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung der §§ 29 und 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Übrigen wird verworfen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene M***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 12 „dritter“ (richtig: zweiter) Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der V***** reg. Gen.m.b.H., Filiale H********** (richtig, wenngleich rechtlich gleichwertig [RIS-Justiz RS0094537]: andere solche Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB), nämlich „falsche bzw inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigungen“, verwendet wurden, indem er
(1) am 15. Februar 2005 für sich selbst einen Kreditvertrag über 26.244 Euro abschloss und diesen Betrag in weiterer Folge ausbezahlt erhielt;
(2) am 14. März 2005 gemeinsam mit weiteren abgesondert verfolgten Mittätern Roman K***** als Kreditnehmer anwarb und vermittelte, zum Bankinstitut bei der Abwicklung des durch diesen nach dem vorbezeichneten Muster betrügerisch aufgenommenen Kredits von 27.216 Euro begleitete, und dafür einen Teil der Kreditsumme erhielt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zur Gänze, jene - überdies auf Z 3 gestützte - des Angeklagten teilweise berechtigt.
Zu Recht kritisieren beide Rechtsmittelwerber in ihren Sanktionsrügen (Z 11) die - trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - unterbliebene Anwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB. Dies bewirkt Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ungeachtet dessen, dass die konkret verhängte Strafe (von zweieinhalb Jahren) innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt (RIS-Justiz RS0116127).
Der vom Angeklagten darüber hinaus im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 3) reklamierte Verstoß gegen das Verbot des § 252 Abs 1 StPO durch Verlesung eines Protokolls über die Vernehmung des abgesondert verfolgten Manfred P***** (ON 7) liegt hingegen nicht vor. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erfolgte die Verlesung dieses Aktenbestandteils nämlich gemäß der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO (ON 57 S 29), also in Entsprechung eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands.
Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte nach den zum Schuldspruch 2 getroffenen Feststellungen (US 11) zunächst selbst den Tatentschluss des Roman K***** geweckt und in weiterer Folge Beitragshandlungen geleistet hat. Zufolge Subsidiarität der Beitrags- gegenüber der Bestimmungstäterschaft (Fabrizy in WK² § 12 Rz 112) erfolgte die Annahme der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB rechtsirrig, wenngleich - zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - nicht zum Nachteil des Angeklagten.
Bei der als Folge der aufgezeigten Nichtigkeit erforderlichen Strafneubemessung waren erschwerend die drei einschlägigen - die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB erfüllenden - Vorstrafen, der rasche Rückfall nach Haftentlassung, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation zu werten, als mildernd hingegen das lange Zurückliegen der Taten verbunden mit zwischenzeitlichem Wohlverhalten, die teilweise Schadensgutmachung und die Begehung (knapp) vor Vollendung des 21. Lebensjahres (ungeachtet der Anwendung des § 36 StGB - RIS-Justiz RS0091277 [T3]). Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem Unrechtsgehalt der Taten sowie der Schuld des Täters und dessen Persönlichkeit. Eine teilbedingte Strafnachsicht verbietet sich aufgrund der ungünstigen spezialpräventiven Prognose.
Diese resultiert daraus, dass selbst vollzogene Freiheitsstrafen (ON 53) den Angeklagten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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