Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilija M*****i wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Diebstahlsverbrechens.
Damit wird ihm zur Last gelegt, in wiederholten Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz von Anfang November 1990 bis 10. November 1991 in vielfachen Angriffen Unbekannten Bargeld in unbekannter Höhe weggenommen (A/1. des Schuldspruches) und dies in zwei Fällen bei unbekannten Opfern mit einem bzw drei Mittätern in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken versucht zu haben, wobei in einem Fall ein Etui mit Visitenkarten, im anderen Bargeld die Beute sein sollte (A/2/a und b).
Mit der Mängelrüge (Z 5) wirft der Angeklagte dem Schuldspruch zum Faktum A/1 vor, die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung sei unvollständig, undeutlich und unzureichend. Das Erstgericht habe sich dabei auf eine "außerdienstliche Unterhaltung" von Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer nach dessen Vernehmung gestützt, deren Inhalt ohne Protokollierung nicht als Beweis für die Tatbegehung dienen könne.
Der Vorwurf, der Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei undeutlich und unvollständig, geht von vornherein fehl. Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteiles nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat. Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt wiederum nur dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte entscheidende Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene erhebliche Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt läßt, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre (EvBl 1972/17). Die Beschwerde enthält zu diesen Vorwürfen jedoch kein substantielles Vorbringen, das einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugänglich wäre.
Soweit der Beschwerdeführer unzureichende Begründung releviert, übersieht er, daß sich die Tatrichter nicht nur auf die von ihnen als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen der Polizeiinspektoren Adolf P*****, Georg G***** und Herbert R***** (AS 244 ff) gestützt haben, die den Angeklagten in der U-Bahn beobachteten, ihn auf frischer Tat bei einem Taschendiebstahlsversuch stellten, nach seiner Ergreifung vernahmen und denen er gegenüber nach formeller Protokollierung seiner zunächst leugnenden Verantwortung in einem weiteren Gespräch zugab, er sei ein guter Taschendieb, habe schon eine Anzahl solcher Delikte begangen, wobei die Zahl von 500 genannt wurde, und denen er auch an Hand der Tasche des bei der Vernehmung anwesenden Dolmetsch seine besondere Geschicklichkeit demonstrierte. Er weigerte sich jedoch, ein Protokoll über dieses nachträgliche Geständnis zu unterfertigen. Die auf diesem Gebiet besonders erfahrenen und in einer zum Zwecke der Verfolgung von Taschendieben eingerichteten besonderen polizeilichen Einsatzgruppe tätigen Beamten bezeichneten ihn als einen der wenigen guten Taschendiebe, als sehr geschickt und "Profi in seinem Fach".
Das Erstgericht hat seine Feststellungen zu diesem Faktum auf Grund der Gesamtheit der Beweisergebnisse getroffen und sich den Beschwerdeausführungen zuwider nicht ausschließlich auf die nicht protokollierten Angaben des Angeklagten sondern auch auf den Umstand, daß er bei zwei Deliktsversuchen beobachtet wurde und ihm die Begehung solcher Delikte nach seinem Vorleben nicht wesensfremd ist, gestützt (US 8 bis 10). Angesichts des Umstandes, daß sich der Angeklagte nicht mit Sprachschwierigkeiten bei der polizeilichen Vernehmung verantwortete und seine besondere Geschicklichkeit an der Handtasche des Dolmetsch demonstrierte (verlesene Zeugenaussage des Otto V***** vor dem Untersuchungsrichter ON 10 in ON 8, siehe US 8), bestand für das Erstgericht auch kein Grund zur Erörterung, in welcher Sprache das Gespräch nach Protokollierung der ersten leugnenden Aussage geführt wurde.
Der Einwand der Mängelrüge zum Faktum A/2/a, die Identifizierung des Angeklagten anläßlich der Anzeigenerstellung durch die Polizei allein auf Grund von Fotos sei infolge der Unsicherheit der Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung keine ausreichende Begründung für die Feststellung seiner Täterschaft, läßt unberücksichtigt, daß er bei einer persönlichen Konfrontation vor dem Untersuchungsrichter vom Zeugen Miroslav S***** in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise wiedererkannt worden ist (ON 27).
Das Vorbringen zum Faktum A/2/b, weil das Tatopfer unbekannt geblieben sei und nicht vernommen werden konnte, sei ein Irrtum in der Person des Täters möglich, übergeht, daß sich das Schöffengericht diesbezüglich auf den Tatzeugen Herbert R***** gestützt hat (US 9), der den Griff des Angeklagten in die Tasche des Opfers selbst beobachten konnte (AS 250). Ein Begründungsmangel liegt somit auch in diesem Fall nicht vor.
Letztlich bezieht sich der Beschwerdeführer in der Mängelrüge mit seinen Einwänden gegen die festgestellte Erwerbstätigkeit des Angeklagten im vorliegenden Fall deswegen auf einen entscheidungsirrelevanten Umstand, weil das Erstgericht auf Grund der Verantwortung des Angeklagten davon ausging, daß dieser seinen Lebensunterhalt zum Teil aus Schmuggel bestritt, und feststellte, daß er sich durch Taschendiebstähle in öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest einen weiteren Teil seines Einkommens verschaffte (US 10), worauf es unter Berücksichtigung der gesamten Beweisergebnisse einschließlich seines Vorlebens formal mängelfrei auf gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle schließen konnte. Dabei erübrigte sich die betragsmäßige Erörterung der Beutehöhe, weil aus der festgestellten Vielzahl der Zugriffe indiziert ist, daß der Beutewert Bagatellbeträge überschritten hat.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer durch die bloße Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge, das Gespräch des Angeklagten mit den ihn vernehmenden Polizeibeamten vermöge seine Täterschaft zum Faktum A/1 nicht ausreichend zu begründen, keine aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Wie bereits dargestellt hat sich das Erstgericht nicht bloß isoliert auf das nachträgliche, nicht protokollierte Geständnis sondern auf die Gesamtheit aller Beweisergebnisse in ihrem logischen inneren Zusammenhang gestützt. Da die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes auf Umstände beschränkt ist, die sich zur Begründung erheblicher Bedenken aus den Akten ergeben, mangelt es der Beschwerde diesbezüglich an einer den Prozeßvorschriften entsprechenden Ausführung.
Dies trifft auch auf die Ausführungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu, bei der an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festzuhalten ist. Sie übergeht bei der Bekämpfung der gewerbsmäßigen Tatbegehung die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen, daß der Angeklagte auf Grund der Vielzahl der Angriffe verbunden mit der professionellen Vorgangsweise die ihm angelasteten Straftaten beging bzw begehen wollte, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern (US 7), womit er auf die Verschaffung einer regelmäßigen und ständigen Einnahme abzielte (US 10). Weil in der Rechtsrüge diese Feststellungen unberücksichtigt bleiben, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), zum Teil aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen. Demgemäß ist zur Entscheidung über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht berufen (§ 285 i StPO).
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