Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 31-jährige Hermann Z*** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 4.November 1989 in Steyr fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Packungen Valiumampullen und zwei Packungen Tramalampullen im Gesamtwert von 120,33 S, dem Landeskrankenhaus Steyr durch Aufzwängen eines versperrten Medikamentenschrankes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sich gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation wendet. Das Schöffengericht hat die darauf bezughabenden Feststellungen auf das vom Angeklagten zwei Tage nach der Tat am 6.November 1989 vor der Polizei abgelegte (S 33) - in der Folge allerdings insoweit nicht aufrecht erhaltene - Geständnis gestützt, welches er während einer rund halbstündigen Vernehmung vor dem als Zeugen vernommenen, dem Erstgericht als korrekten Polizeibeamten bekannten, Gruppeninspektor Peter F***, ablegte; dabei hat er das gewaltsame Aufzwängen des Medikamentenschrankes zugegeben und von sich aus sogar auf eine dabei am Grundgelenk der linken Hand erlittene Verletzung aufmerksam gemacht (S 34). Bei der deshalb - nunmehr erstmals persönlich - vorgenommenen Besichtigung des Tatortes konnte der genannte Zeuge, wie auch schon vorher die gleichfalls als Zeugin vernommene Krankenschwester Elisabeth H*** (S 124), Blutspuren am beschädigten Medikamentenschrank feststellen (US 8 ff).
Was die Beschwerde in der Tatsachenrüge dagegen mit der Argumentation vorbringt, das in Rede stehende Geständnis vor der Polizei sei auf die damalige "labile Stimmungslage" des unter einem "gewissen Zeitdruck" gestandenen Angeklagten zurückzuführen, zudem könne die vom Zeugen F*** im ersten Rechtsgang beschriebene Blutspur im Ausmaß von ca 1 x 1,5 cm keinesfalls durch die beim Angeklagten vorhandene, ca 1,5 cm lange Schürfwunde verursacht worden sein, es müsse sich daher zur Tatzeit noch ein weiterer "Paralleltäter" im Krankenhaus herumgetrieben haben, ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen wird vielmehr der Sache nach insgesamt lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung auch aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl 1989/24 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
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