European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00089.14S.0911.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde des Alexander R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2014, GZ 125 Hv 90/12i‑112, gemäß § 285a Z 2 StPO mit der Begründung zurück, dass gegenständlich „nur Strafberufung ausgeführt“ worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 131) kommt keine Berechtigung zu.
Weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 114) noch bei ihrer ‑ (auch) als solcher titulierten ‑ Ausführung (ON 126) einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 1 bis 11 und § 281a StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, erfolgte ihre Zurückweisung (bereits) durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts zu Recht (§§ 285a Z 2, 285b Abs 1 StPO).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer angesprochene amtswegige Vorgehen aus Anlass einer (auch unzulässigen) Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nur im Rahmen der Prüfung einer dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (§ 285 Abs 5 zweiter Satz StPO) vorgelegten Nichtigkeitsbeschwerde möglich ist (vgl RIS‑Justiz RS0100087; Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 14, 18), nicht jedoch im Zusammenhang mit einer gegen ihre Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0100049).
Über die Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
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