OGH 14Os89/04

OGH14Os89/0410.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wieslaw K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 2004, GZ 29 Hv 61/04b-50, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wieslaw K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in wechselnder Beteiligung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten Krzysztof L***** und einem bislang unbekannten Täter mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter nachgenannter Sportgeschäfte durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Leihskiern verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch die Firmen mit einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, und zwar

1. am 10. November 2003 in Kaprun gemeinsam mit einem bisher nicht ausgeforschten Täter Angestellten des Sportgeschäftes Christoph B***** durch die Vorgabe, Mitarbeiter der angeblichen in Polen etablierten, tatsächlich nicht existenten Firma "Ski Partner" und namens dieser Firma zur Abholung bereits vorbestellter Leihskier beauftragt zu sein und diese nach Ablauf der vereinbarten Leihdauer zurückzustellen, zum Abschluss von Leihverträgen und zur Ausfolgung von insgesamt 14 Paar Skiern im Gesamtwert von 10.500 Euro,

2. am 17. November 2003 in Hochgurgl gemeinsam mit einem bislang nicht ausgeforschten Täter Angestellten der Firma I***** durch die Behauptung, zu einer polnischen Reisegruppe zu gehören und für diese Leihskier und Leihschuhe zu benötigen, sowie durch die Vorgabe, diese nach Abschluss der vereinbarten Leihdauer zurückzustellen, zum Abschluss von Leihverträgen und zur Ausfolgung von insgesamt 10 Paar Skiern im Gesamtwert von 8.874 Euro,

3. am 4. November 2003 in Sölden gemeinsam mit einem bislang nicht ausgeforschten Täter Angestellten der Firma I***** durch die zu Punkt 2. angeführten Vorgaben zum Abschluss von Leihverträgen und zur Ausfolgung von 10 Paar Skiern im Wert von 6.896 Euro,

4. bis 7. am 19. und 20. Dezember 2003 in St. Christoph am Arlberg, Galtür und Kappl gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Krzysztof L***** Mitarbeitern verschiedener Sportgeschäfte durch die Vorgabe, Leihskier nach Ablauf der vereinbarten Leihdauer zurückzustellen, jeweils zur Ausfolgung von 2 Paar Skiern verleitet (6. und 7.) und zu verleiten versucht (4. und 5.),

"wobei er diese Taten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen".

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Urteilsfakten 1. bis 3. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Im Hinblick auf das arbeitsteilige Vorgehen der "gut organisierten Organisation" (US 11) ist es nicht entscheidungswesentlich, wer die E-Mails und Faxnachrichten vor der Tat an die später geschädigten Firmen gesendet hat. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen über die vom Angeklagten und seinem jeweiligen unmittelbaren Mittäter zu vertretende Mitwirkung an den vorsätzlich begangenen Täuschungshandlungen hat das Erstgericht ausreichend festgestellt und begründet. Diese werden von der Beschwerde auch nicht bekämpft. Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift bloß einzelne Umstände des Beweisverfahrens heraus und unterzieht sie einer isolierten Betrachtung. Sie lässt dabei aber die vom Erstgericht gesetzeskonform angestellte Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse außer Acht. Zu der teilweise unterschiedlichen Vorgangsweise bei den Urteilsfakten 1. bis 3. auf der einen und den Fakten 4. bis 7. auf der anderen Seite ist das Erstgericht formal fehlerfrei davon ausgegangen, dass nach dem Tatplan die drei ersten Angriffe im Rahmen einer Organisation und die übrigen nur durch den Angeklagten selbst und seinen Mittäter zu ihrer eigenen Bereicherung begangen wurden. Der Reisepass wurde bei allen vorgetäuschten Entlehnungen vorgelegt.

Dass aus der von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung des Angeklagten auch andere Schlüsse möglich wären, kann den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründen.

Der Beschwerdeführer vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (nominell "Z 9a", der Sache nach auch Z 10) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund hat nämlich das Festhalten am gesamten (auch zur subjektiven Tatseite) festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung. Die Rechtsmittelausführungen, das Erstgericht hätte sich mit der Willens- und Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes auseinandersetzen müssen, übergeht die selbst zitierten Konstatierungen, wonach der Angeklagte absichtlich gehandelt hat. Zur Gewerbsmäßigkeit missachtet die Beschwerde die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes, wonach der Angeklagte diese Tathandlungen (also auch die schweren Betrügereien) in der Absicht begangen habe, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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