European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00087.21G.0914.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 30. Dezember 2017 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem im angefochtenen Urteil namentlich genannten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung von Waffen E***** S*****, F***** S***** und ***** H***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er zunächst in das Wohnhaus der Opfer eindrang, E***** S***** gemeinsam mit dem Mittäter vom Bett zu einem Sofa trug, deren Beine mit einer Hundeleine zusammenband und eine Goldkette samt Anhänger aus der Küche an sich nahm, weiters mehrmals mit einer Holzlatte auf F***** S***** einschlug, diesem seine Faustfeuerwaffe vom Gürtel riss und diese auf ihn richtete, wobei der Mittäter Bargeld von 450 Euro an sich nahm, dann H***** von hinten packte und ihr den Mund zuhielt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Rüge behauptet das Fehlen von Feststellungen zu einem auf Anwendung von Gewalt gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 4; vgl Reindl‑Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 19 [zur Relevanz des Vorsatzes im Tatzeitpunkt]). Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb sie mit diesem Vorbringen angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 142 Abs 1 StGB genannten Nötigungsmittel (vgl RIS‑Justiz RS0093803), die nach dem Urteilssachverhalt kumulativ eingesetzt wurden (US 3 f), eine entscheidende Tatsache anspreche.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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