Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Privatbeteiligten fallen auch die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael H***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe zwischen Juli 2010 und 24. Mai 2011 in Bregenz
(I) an der am 1. Dezember 2000 geborenen, sohin unmündigen Luana Ho***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er diese in mehreren Angriffen in das Vorzelt seines Wohnwagens, hinter seinen Wohnwagen oder auch in seinen Wohnwagen zerrte, sie dort jeweils festhielt und trotz Gegenwehr an ihren bekleideten Brüsten sowie im unbekleideten Intimbereich betastete, weiters seinen bekleideten, erigierten Penis an der Innenseite ihres Oberschenkels nahe dem Intimbereich rieb, und sie dadurch, dass er ihre Hand gegen ihren Willen zu seinem bekleideten, erigierten Penis führte, dazu brachte, diesen zu berühren;
(II) die Genannte durch die zu (I) angeführten Handlungen mit Gewalt zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt;
(III) gegen die unmündige Luana Ho***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr wiederholt Faustschläge gegen Oberkörper und Oberarme sowie zumindest einmal einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen das Gesicht versetzte, wodurch es jeweils zu Hämatomen kam;
(IV) die Genannte durch Drohungen mit dem Tode, nämlich die wiederholte Äußerung, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem davon erzähle, was er mit ihr mache, werde er sie in einem Regenfass ertränken, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung gegen ihn genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Luana Ho***** verfehlt ihr Ziel.
Sie kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung von Befund und Gutachten aus dem Fachbereich der Kinderpsychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, welche bei der Privatbeteiligten psychische Folgen im Sinne einer schweren Körperverletzung nach sich gezogen haben“, der in der Hauptverhandlung mit der Begründung gestellt worden war, dass eine auf das Erlebte (Vorwurf des sexuellen Missbrauchs über einen längeren Zeitraum sowie auch wiederholte körperliche Misshandlungen) zurückführbare Traumatisierung „festgestellt werden konnte“ und ein psychiatrisches Gutachten geeignet wäre, die im Schreiben der (mit der kontradiktorischen Vernehmung der Luana Ho***** befassten) Diplompsychologin (ON 25) sowie im Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Beobachtungs- und Therapiestation Carina (ON 31) festgehaltenen Zusammenhänge „aus medizinischer Sicht zu belegen“ (ON 45 S 11).
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt unterblieb die begehrte Beweisaufnahme schon deshalb zu Recht, weil der Antrag nicht darlegte, weshalb diese - selbst unter der Prämisse einer (per se für die Schuldfrage nicht erheblichen) länger als 24 Tage dauernden psychischen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Folge sexuellen Missbrauchs oder fortgesetzter Gewaltausübung - den damit primär angestrebten Nachweis einer (alleine entscheidenden) Täterschaft des Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten ließ und solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444).
Zudem haben die Tatrichter der (einzigen) Belastungszeugin Luana Ho***** - trotz der in der Rüge thematisierten, nach ihrer Ansicht auf eine Traumatisierung hindeutenden Verfahrensergebnisse - in einer äußerst sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung nicht nur mit Blick auf die zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihren Aussagen, sondern auch aufgrund der als verlässlich angesehenen Verantwortung des Angeklagten und der - mit den Depositionen des mutmaßlichen Opfers nicht in Einklang zu bringenden - Angaben mehrerer Zeugen die Glaubwürdigkeit abgesprochen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431) und die gegen Michael H***** erhobenen Vorwürfe demzufolge für unrichtig erachtet (US 5 bis 14).
Vor diesem Hintergrund blieb auch unter dem Aspekt einer - grundsätzlich zulässigen - Beweisführung über die Beweiskraft der Aussage der Privatbeteiligten (Kontrollbeweis; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350) unklar, weshalb die medizinische Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse geeignet gewesen wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen, mit anderen Worten inwiefern bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs dadurch eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten war (vgl in diesem Sinn auch die [teilweise im Urteil nachgetragenen] Ausführungen des Erstgerichts, ON 45 S 12, US 14 f; RIS-Justiz RS0107445, RS0116987, RS0107445; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
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