Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Sava B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der mit der angefochtenen Entscheidung der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG verurteilte Sava B***** wurde unter einem schuldig erkannt, gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB einen Betrag von 11.160 Euro zu bezahlen.
Die allein gegen die Abschöpfung eines Teilbetrages von 5.000 Euro aus dem Grund der Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatrichter konstatierten mehrfach, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2005 und Dezember 2006 insgesamt ca 18,8 kg Marihuana und 170 Gramm Kokain durchschnittlicher Straßenqualität in Verkehr setzte, wobei er aus dem Suchtgiftverkauf einen Vermögensvorteil von zumindest 11.160 Euro erzielte (US 13 f, 18, 21). Dass in dem beim Angeklagten sichergestellten Betrag von 11.720 Euro ein von Ludwig H***** jenem ein paar Tage vor dessen Verhaftung gewährter Darlehensbetrag von 5.000 Euro enthalten gewesen sei, konnten die Tatrichter nicht feststellen (US 18).
Indem sich der Beschwerdeführer gegen diese Negativfeststellung wendet, bringt er lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung. Können doch getroffene Sachverhaltsannahmen aus Z 11 zweiter Fall nicht bekämpft werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680, 693; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 55 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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