Spruch:
1. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Armando D***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruchfaktum laut Punkt III/3 des Urteilssatzes erfaßten Tatgeschehens als (das insoweit verfehlt mehrere Fakten zusammenfassende) "Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB", ferner im Ausspruch, daß die bei der Vergewaltigung laut Punkt IV des Urteilssatzes eingesetzte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auch eine schwere Gefahr betroffen hat und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Tat nach § 201 Abs. 1 StGB sowie demzufolge in dem den Angeklagten Armando D***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des ihn betreffenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Armando D***** im übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef F***** werden zurückgewiesen.
3. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Armando D***** auf die zu Punkt 1 getroffene Entscheidung verwiesen.
4. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Josef F***** werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
5. Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef F***** der Vergehen (zu I) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 3 StGB und (zu II) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, ferner (zu III) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB sowie der Vergehen (zu V) der teils vollendeten, teils versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 215, 15 StGB und (zu VI) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, Armando D***** der Verbrechen (zu III) der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB und (zu IV) der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie (zu V) des Vergehens der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 15, 215 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien
(zu I) Josef F***** in der Nacht zum 22.November 1990 Martina D***** dadurch, daß er ihr mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Kopf versetzte, sie mit Handschellen an einen Baum fesselte, ihr wiederholt eine glühende Zigarette gegen die Brust drückte, ihr heißes Wachs einer brennenden Kerze auf die Brust träufeln ließ und eine brennende Kerze zu ihrer Brust führte, wodurch die Genannte striemenförmige Rötungen um das rechte Handgelenk, eine Verrenkung des rechten Daumengrundgelenkes, eine Nasenbeinprellung, eine Oberkieferprellung links, eine Jochbeinprellung rechts, kleine Schleimhautabschürfungen an der Oberlippe links und einen Bluterguß, sieben punktförmige Verbrennungen zweiten Grades an der linken Brust und oberhalb derselben sowie eine weitere Verbrennung an der rechten Brust und flächige Hautabschürfungen im Bereich des Rückens erlitt, mithin unter Zufügung besonderer Qualen vorsätzlich am Körper verletzt;
(zu II) Josef F***** in der Nacht zum 22.November 1990 der Martina D***** dadurch, daß er sie mit Handschellen an einen Baum fesselte, die persönliche Freiheit entzogen;
(zu III) Nachgenannte in der Nacht zum 22.November 1990 Marina D***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen und Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versucht, und zwar
1. Josef F*****, nachdem er ihr mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Körper versetzt hatte, durch die Äußerungen, er werde sie nun strenger behandeln und noch mehr schlagen, wenn sie sich nicht ausziehe, zum Entkleiden bis auf die Strumpf- und Unterhose genötigt sowie nach Begehung der oben zu Punkt I genannten Straftat durch die Äußerung, sie solle es sich gut überlegen, wenn sie kein Einsehen habe, werde es das nächste Mal viel schlimmer, weil er ihr dann das Gesicht entstellen werde, mithin durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung zur Zustimmung, für F***** der gewerblichen Unzucht nachzugehen, zu nötigen versucht;
2. Josef F***** und Armando D***** nach Begehung der zu den Punkten II und IV genannten Straftaten jeweils durch die Äußerung, wenn sie das Vorgefallene irgendjemand erzähle, werde sie entstellt und in ein Bordell eingesperrt werden, wo sie nicht mehr herauskomme, mithin durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung und mit einer Entführung, zur Unterlassung der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;
3. Armando D***** dadurch, daß er Martina D***** fest am Oberarm angriff und sie, als sie nicht mit ihm gehen wollte, mit sich rieß, zum Mitgehen in ein Waldgebiet genötigt;
(zu IV) Armando D***** in der Nacht zum 22.November 1990 Martina D***** nach der Aufforderung, ihn jetzt französisch zu behandeln und nach der darauffolgenden Weigerung der Genannten durch die Äußerung "mach keine Tanz. Du hast schon gesehen, daß wir keinen Spaß machen. Wenn du es nicht machst, kommt die nächste Zigarettenladung auf deine Brust, spiel dich nicht mit mir herum. Sage auch niemand etwas, weil sonst zerhacke ich dich", mithin durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
(zu V) Josef F***** und Armando D***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 22.November 1990 dadurch, daß sie Martina D***** gegen 02.00 Uhr zur Mariahilferstraße brachten, sie anwiesen, dort die Prostitution auszuüben und den Schandlohn sodann dem abzuliefern, der abkassieren kommen werde, der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen versucht, sowie Josef F***** Anfang November 1990 Martina D***** dadurch, daß er sie zur Mariahilferstraße brachte, sie anwies, dort die Prostitution auszuüben und ihr die Höhe des zu kassierenden Schandlohns vorschrieb, worauf sie den Schandlohn in der Höhe von ca. 7.000 S, den sie in zwei Tagen erzielt hatte, zur Hälfte an ihn abführen mußte, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt;
(zu VI) Josef F***** im Zeitraum zwischen Ende Oktober 1990 und dem 26.November 1990 den Reisepaß der Martina D*****, mithin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich des Nachweises der Identität, insbesondere auch im grenzüberschreitenden Reiseverkehr, gebraucht werde.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) zunächst auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Der Angeklagte F***** wendet außerdem in Ansehung der Qualifikation (zur schweren Körperverletzung) nach § 84 Abs. 2 Z 3 StGB laut Punkt I des Urteilssatzes Nichtigkeit nach Z 10, der Angeklagte D***** hinwieder zum Schuldspruch wegen Nötigung laut Punkt III/3 Nichtigkeit nach Z 9 lit. a und hinsichtlich der Tatbeurteilung der Vergewaltigung (laut Punkt IV) nach § 201 Abs. 1 StGB (gleichfalls) Nichtigkeit nach Z 10 der bezeichneten Verfahrensvorschrift ein.
Die - inhaltlich völlig gleichlautenden (vgl. S 482 bis 489 und S 498 bis 505) - Verfahrensrügen (Z 4) und Mängelrügen (Z 5) der beiden Angeklagten sind offenbar unbegründet.
Durch die unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bemängelte Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Wolfgang SCH***** wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt. Die als Beweisthemen bezeichneten Tatsachen, daß dieser Zeuge in der Nacht zum 22. November 1990 die Martina D***** entgegen ihrer Darstellung zum Lokal "TILL EULENSPIEGEL" gebracht habe, daß die Wegfahrt von diesem Lokal nicht um 22.00 Uhr oder um 22.30 Uhr, sondern zwischen 00.00 Uhr und 00.30 Uhr möglich gewesen sei und daß Martina D***** (ungefähr zwei Wochen vorher) dem nach Mitarbeiterinnen für ein "Begleitservice" suchenden Zeugen entgegen ihrer späteren Darstellung erklärt habe, zu allem bereit zu sein, insbesondere sich selbst oder Männer streng behandeln zu lassen (S 306, 428/Bd. II), wurden vom Schöffengericht im Urteil zwar nicht ausdrücklich und im Detail als erwiesen festgestellt; die von den Beschwerdeführern angestrebten Beweiszwecke wurden indes, wie sich aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ergibt, voll berücksichtigt. Das Schöffengericht ging nämlich ohnedies davon aus, daß die Wegfahrt der Martina D***** vom Lokal "TILL EULENSPIEGEL" zwischen 00.00 Uhr und 00.15 Uhr stattfand, daß diese Zeugin dem "Animiermilieu" zuneigte und im Umfeld der Taten zeitweise widersprüchliche (und damit zwangsläufig jedenfalls zum Teil unrichtige) Angaben machte (US 8, 14, 17, 22). Darüber hinausgehende Beweisziele der angestrebten Zeugeneinvernahme waren nicht ersichtlich. Der Zeuge sollte keine Wahrnehmungen über die den Angeklagten angelasteten Tathandlungen bekunden, sondern ausschließlich dem Nachweis dienen, daß Martina D***** über Umstände außerhalb der Tatereignisse unrichtige Schilderungen gab. Da jedoch das Schöffengericht ohnehin von einer solchen Annahme ausgegangen ist, durfte es die bezügliche Beweisaufnahme mit Recht als entbehrlich ansehen.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) behaupten die Beschwerdeführer zunächst eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe wegen unterbliebener Erörterung von Zeitangaben der Zeuginnen Martina D***** und Ursula Z***** sowie wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit dem Zeitaufwand für den festgestellten erzwungenen Oralverkehr laut Punkt IV des Schuldspruchs. Nach Meinung der Beschwerde hätten die bezeichneten Verfahrensumstände den Schluß zugelassen, daß für die Verübung der Tathandlungen in der Nacht zum 22.November 1990 gar keine Zeit verblieben sei.
Dem Beschwerdeeinwand zuwider hat das Erstgericht aber diesen Umstand ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, gelangte jedoch gestützt auf die für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin Ursula Z***** (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung, daß die Zeit vom Einsteigen der Martina D***** in das Fahrzeug des Angeklagten D***** zwischen 00.00 Uhr und 00.15 Uhr bis zum Aussteigen in der Mariahilferstraße kurz nach 02.00 Uhr bei Bedachtnahme auf die zurückgelegten Wegstrecken und den Zeitaufwand beim Zusammentreffen mit Ursula Z***** ausreichte, um die festgestellten deliktischen Handlungen zu setzen (US 13 f, 18 f). Dabei ging das Gericht nicht von den insoweit als unzuverlässig angesehenen Angaben der Martina D***** über den Beginn und die Dauer der Autofahrten aus, sondern ließ sich von dem unmittelbar gewonnenen Eindruck leiten, daß die genannte Zeugin kein gutes Zeitgefühl hat und zeitliche Angaben nur sehr schwer richtig wiedergeben kann, wohl aber über eine zutreffende Erinnerung an die ihr zwischen den Autofahrten wiederfahrenen außergewöhnlichen Mißhandlungen durch den Angeklagten F***** verfügt. Solcherart wurden die von den Beschwerdeführern relevierten Verfahrensergebnisse aber ohnehin in die Beweiswürdigung einbezogen und die bezüglichen Angaben der Martina D***** - insbesondere über die Dauer der Fahrt von einem Parkplatz auf der Höhenstraße zu einem Waldweg - für unrichtig befunden; von einem stillschweigenden Übergehen eines gegen die Verübung der Taten in der Nacht zum 22.November 1990 sprechenden Hinweises kann daher keine Rede sein.
Soweit aber die Beschwerdeführer in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit Widersprüchen in den verschiedenen Angaben der Martina D***** vermissen, betrifft nur einer dieser Einwände eine entscheidende Tatsache; gerade in diesem Punkt liegt jedoch der behauptete Widerspruch nicht vor. Daß nämlich die Zeugin D***** anläßlich der Anzeigeerstattung im Wachzimmer bei einer zusammenfassenden Mitteilung ihrer Vorwürfe in bezug auf die nur durch Spitznamen bezeichneten Täter jeweils den Plural gebrauchte (S 159 f/Bd. I) und nicht schon - wie bei einer späteren niederschriftlichen Vernehmung und dann bei ihren gerichtlichen Zeugenaussagen - einzelne Tathandlungen unmittelbar bloß einem der Angeklagten zuschrieb, stellt sich nicht als eine mit der nachfolgenden Detailschilderung unvereinbare und daher widersprüchliche Bekundung dar, sondern ist in der komprimierten Darstellung der ersten Angaben gelegen, welche gar nicht dazu bestimmt waren, die einzelnen Aktivitäten der angezeigten Personen derart getrennt und präzise zu bezeichnen. Insoweit wurde von der Zeugin durchaus lebensnah zum Ausdruck gebracht, daß aus ihrer Sicht auch der jeweils untätig gebliebene Angeklagte durch Zulassen des deliktischen Verhaltens seines Begleiters beteiligt war, weshalb sie in der Kurzfassung ihre Vorwürfe undifferenziert gegen beide Angeklagten erhob (S 425 f/Bd. II). Eine im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin D***** erörterungsbedürftige Divergenz in ihren Aussagen liegt daher in den in der Beschwerde bezeichneten Vorgängen gleichfalls nicht vor.
Das weitere Vorbringen über Widersprüche in den Angaben der Zeugin D***** betrifft tatferne Umstände, nämlich Angaben über die Beschäftigung in Bars als Animierdame sowie über einen Aufenthalt in der Mariahilferstraße vor der Anzeigeerstattung. Diesen Divergenzen trug das Erstgericht durch die Erwägung hinreichend Rechnung, daß es die tatbezogenen Angaben der Zeugin für glaubhaft befand, obwohl ihre sonstigen Angaben zeitweilig widersprüchlich waren und sie bei der ersten polizeilichen Befragung ihre Animiertätigkeit verschwiegen hat (US 17, 21).
Von der erstgerichtlichen Erwägung, daß nicht alle das Umfeld der Tathandlungen betreffenden Bekundungen der Zeugin D***** richtig waren, sind auch Aussagen über ihre Lebensumstände umfaßt, weshalb es der vermißten Erörterung von Angaben der Zeugen Georg W*****, Walter F***** und Andrea Z***** - durch welche auf solche Unrichtigkeiten hingewiesen worden sein soll - nicht bedurfte. Die Beschwerdeführer wollen aus diesen Verfahrensergebnissen abgeleitet wissen, daß die Zeugin D***** entgegen ihren diesbezüglichen Erzählungen der Prostitution nachging und mit dem Angeklagten F***** sehr wohl eine intime Beziehung unterhielt und sich rühmte, für strenge Behandlung "das große Geld" zu verdienen. Abgesehen davon, daß die letztgenannte (angebliche) Äußerung der Zeugin D***** von keinem der genannten Zeugen bestätigt wurde, betrafen die Hinweise auf Unrichtigkeiten in den Behauptungen der genannten Zeugin keinesfalls einen Umstand, der wegen eines inhaltlichen Gegensatzes zu ihren Aussagen über die deliktischen Vorgänge der Annahme zuwiderlaufen konnte, daß die tatbezogenen Angaben unbeschadet der in anderer Beziehung zutage getretenen Unverläßlichkeit der Zeugin der Wahrheit entsprachen. Die Beschwerden verkennen in diesem Zusammenhang, daß es nach der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 6 ff zu § 281 Z 5). Die Beschwerdekritik aber, daß der Schöffensenat der Aussage der Zeugin D***** hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens gefolgt sei, obwohl er ihr in den zuvor erörterten Punkten ("im Umfeld zu dieser Tat" - US 17) den Glauben versagt habe, stellt eine - nach wie vor - unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar, welches gemäß § 258 Abs. 2 StPO zu einer solchen Wertung befugt war und sie auch ausführlich begründet hat.
Somit vermögen die Beschwerdeführer auch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Angeklagte F***** gegen die Qualifikation der Körperverletzung laut Punkt I des Urteilssatzes (Begehung unter Zufügung besonderer Qualen) nach § 84 Abs. 2 Z 3 StGB. Über die Beschwerdebehauptung hinaus, daß die für die Anwendung der genannten Tatqualifikation erforderliche Zufügung besonderer Qualen jedenfalls nicht erfolgt und daher die Anwendung des § 84 Abs. 2 Z 3 StGB verfehlt sei, wird mit dem sonst nur eine - ohne erkennbaren Argumentationswert bleibende - Aneinanderreihung von Judikaturzitaten enthaltenden Vorbringen keine sachbezogene Einwendung zur behaupteten unrichtigen Gesetzesanwendung dargestellt. Solcherart gelangt daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, weil der Beschwerdeführer zu einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung seiner Beschwerdegründe verpflichtet ist (vgl. §§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO); dies bedeutet bei der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, daß der Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben ist, weshalb nach Meinung des Beschwerdeführers das Gesetz verletzt worden sei. Mit der bloßen Bestreitung der Richtigkeit einer Subsumtion unter eine gesetzliche Qualifikationsbestimmung ohne Beifügung einer auf den Entscheidungsgegenstand abgestellten Begründung werden die an die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge gestellten Mindesterfordernisse jedenfalls nicht erfüllt (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 6 zu § 281 Z 9 lit. a und ENr. 45 zu § 285 a). Zudem übergeht die Beschwerde
jene - angesichts der erheblichen Intensität der Beeinträchtigung der Verletzten und der Dauer dieser Beeinträchtigung für eine Tatbegehung unter Zufügung besonderer Qualen ausreichenden (vgl. Burgstaller im WK Rz 53; Kienapfel BT I3 RN 67 je zu § 84) - Urteilsfeststellungen, wonach die bewußt langsam und in Zeitabständen erfolgten Verletzungsattacken auf das gefesselte Opfer einschließlich der Zufügung von sieben punktförmigen Verbrennungen zweiten Grades und einer weiteren Brandwunde zweiten Grades von einer außergewöhnlichen psychischen und physischen Belastung der Verletzten begleitet und mit körperlichen Schmerzen von erheblicher Intensität verbunden waren (US 10 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten F***** und jene des Angeklagten D***** im bisher erörterten Umfang waren daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Berechtigt hingegen sind die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und 10 - inhaltlich nur Z 10 - StPO gestützten Rechtsrügen des Angeklagten D*****.
Dieser Beschwerdeführer rügt zunächst seine neben der Verurteilung wegen Vergewaltigung gesondert erfolgte Bestrafung auf Grund des Schuldspruches laut Punkt III/3 des Urteilssatzes wegen einer Tathandlung, die vom Erstgericht nach den Feststellungen in den Entscheidungsgründen als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (US 24), jedoch nach dem maßgeblichen, wiewohl insoweit verfehlt (vgl. SSt. 54/79) mehrere Fakten zusammenfassenden Urteilsspruch als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB angesehen wurde. Die bezügliche Tathandlung betraf die Nötigung der Martina D***** zum Mitgehen in ein Waldgebiet, um dort ungestört zu sein (US 12, 24). Angesichts der aktenkundigen Hinweise darauf, daß die zurückgelegte Wegstrecke nur ein paar Schritte (vgl. S 416/Bd. II) oder einige Bäume (S 170/Bd. I) betrug und im Hinblick auf die Urteilsannahme, daß unmittelbar danach vom Angeklagten D***** die Vergewaltigung an Martina D***** (laut Punkt IV des Urteilssatzes) begangen wurde - wobei Erwägungen des Schöffengerichts im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen schon vor dem Mitreißen der Zeugin in das Waldgebiet bestandenen Vergewaltigungsvorsatz hinweisen (US 20) - hätte es zur verläßlichen rechtlichen Sachverhaltsbeurteilung der Klarstellung bedurft, ob nicht bereits diese Nötigung zum Mitgehen eine tätergewollte Ausführungshandlung der Vergewaltigung (in Form einer Gewalt im Sinn des § 201 Abs. 2 StGB) darstellte. Sollte nämlich der Nötigungsakt aus der Sicht des Täters dazu gedient haben, eine für das Vergewaltigungsvorhaben geeignete Örtlichkeit zu erreichen, dann lag eine allein auf die Vergewaltigung gerichtete Aktionseinheit vor, die insgesamt der Strafbestimmung gegen die Vergewaltigung zu unterstellen wäre, ohne daß die erste Phase gesondert auch noch als Nötigung zugerechnet werden dürfte.
Wegen des vom Angeklagten D***** zu Recht aufgezeigten Feststellungsmangels ist die Aufhebung (auch) der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch laut Punkt III/3 des Urteilssatzes erfaßten Sachverhalts als Nötigung und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung erforderlich. Im zweiten Rechtsgang wird auf Grund näherer Feststellungen zu klären sein, ob das in Rede stehende Tatverhalten dem Angeklagten gesondert als das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zuzurechnen ist oder ob es als Teilgeschehen der Vergewaltigungstat vom bezüglichen Schuldspruch laut Punkt IV des Urteilssatzes bereits mitumfaßt ist.
Der Angeklagte D***** rügt aber auch zu Recht (Z 10), daß die Tatbeurteilung der Vergewaltigung nach der Strafbestimmung des § 201 Abs. 1 und nicht nach jener des Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle vorgenommen wurde, obwohl die Urteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, daß die gegen das Tatopfer als Begehungsmittel gebrauchte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auch eine solche Drohung mit einer derartigen schweren Gefahr war. Das Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn eine glaubhafte Ankündigung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung geäußert wird, oder wenn glaubhaft mit der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung oder Kernenergie oder ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder gleichwertige Gefahrenquellen gedroht wird (JAB zur StGNov. 1989 927 BlgNR 17. GP).
Im vorliegenden Fall begnügte sich das Schöffengericht mit der Feststellung des Wortlautes der drohenden Äußerungen. Diese Urteilsannahme reicht aber unter den gegebenen Umständen nicht aus, den tatsachenmäßig zu ermittelnden Sinn der nötigenden Ankündigung und die ihr nach dem Täterwillen zukommende Tragweite - die situationsbedingt vom Wortsinn abweichen kann - in so ausreichendem Umfang zu erfassen, daß über die Verwirklichung einer Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben mit den zuvor dargelegten inhaltlichen Kriterien abgesprochen werden kann. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Inhalt einer verbalen Drohung kommt es nämlich nicht allein auf den Wortlaut der Äußerung an. Vielmehr ist letztere stets auf den ihr nach den Gegebenheiten des Anlaßfalles zukommenden Sinngehalt und auf ihre für den Bedrohten erkennbare Bedeutung zu untersuchen; sie muß so geartet sein, daß ihr mit Bedacht auf die Begleitumstände
die - ernstzunehmende - Ankündigung der Verwirklichung eines der bezeichneten Übel zu entnehmen ist. Welcher Sinn und welche Tragweite einer Drohung zukommt, ist dabei eine Feststellung tatsächlicher Natur, die das erkennende Gericht - nach den dargelegten Gesichtspunkten - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen hat (vgl. ÖJZ-LSK 1982/3 = EvBl. 1982/28 ua). Ob daher die Äußerungen des Angeklagten D***** neben der Ankündigung einer neuerlichen Körperverletzung auch eine derartig qualifizierte Drohung enthielten - wobei am ehesten eine Todesdrohung durch "Zerhacken" denkbar wäre, die Martina D***** ihren Angaben zufolge um ihr Leben fürchten ließ (S 294/Bd. II) - kann nur auf Grund mängelfrei begründeter Feststellungen über die Bedeutung dieser Aussprüche in objektiver und subjektiver Hinsicht entschieden werden; dies umso mehr als die Drohung mit dem "Zerhacken" nach dem damit im Zusammenhang stehenden Wortlaut gar nicht der Erzwingung des Oralverkehrs, sondern der Nötigung zum Schweigen über die Tat dienen sollte und daher eine Heranziehung als Mittel der Vergewaltigung und als Ankündigung der unmittelbar bevorstehenden Tötung einer diese Gegebenheiten berücksichtigenden tragfähigen Begründung bedürfte.
Dieser Feststellungsmangel erfordert eine Kassation auch des von Punkt IV des Urteilssatzes erfaßten Ausspruchs, die bei der Vergewaltigung angewendete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben hat auch eine schwere Gefahr betroffen, einschließlich der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung dieser Tat nach § 201 Abs. 1 StGB.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil - wie zu Punkt 1 des Spruches ersichtlich - aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (§ 285 e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte D***** darauf zu verweisen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten F***** hinwieder ist gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen.
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