Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Werner K***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „in Wien mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie oder andere am Vermögen mit einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigen sollten, unter Verwendung eines falschen unbaren Zahlungsmittels zu verleiten versucht, und zwar Anfang August 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten Klaus Dieter Hö***** und Harry Josef P***** als Mittäter (§ 12 erster Fall) Verfügungsberechtigte der H*****, indem sie die ohne Vorsatz handelnden Helmut S***** und Hans-Jörg S***** durch Übergabe eines von Werner K***** nachgemachten Schecks, ursprünglich ausgestellt für die J***** Ltd und versehen mit einem Indossament zugunsten der N***** GmbH, dazu bestimmten, diesen Scheck an die genannte Bank zwecks Auszahlung eines Betrags von 100 Mio USD vorzulegen, wobei der Scheck als Falsifikat erkannt wurde, weshalb es zu keiner Auszahlung kam“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Entgegen dem Einwand (Z 3) eines Verstoßes gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO angesichts der Verkündung „Schuldspruch im Faktum A./II./“ (der Anklageschrift), genügt es, den Schuldspruch durch Verweis auf (die entsprechenden Punkte) der Anklageschrift zu verkünden (vgl Danek, WK-StPO § 268 Rz 7). Weshalb durch die protokollierte Verkündung der „wesentlichen Entscheidungsgründe“ „Bestimmungen des § 260, 271 StPO verletzt bzw. missachtet“ worden sein sollen, bleibt - weil sogar gänzliches Unterlassen der Verkündung der wesentlichen Entscheidungsgründe sanktionslos wäre (vgl Danek, WK-StPO § 268 Rz 8) - unklar.
Die Abweisung (Z 4) des Antrags auf „Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Bankwesens zum Beweis dafür, dass die theoretisch mögliche Einreichung des Schecks bei der Bank durch das einsetzende Prüfsystem im Bankwesen ein absolut untauglicher Versuch gewesen wäre, den Scheck zu Geld zu machen“ (ON 113 S 54 f), erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sind (vgl RIS-Justiz RS0099342).
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.
Soweit die Rüge eine Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichts zu amtswegiger Wahrheitsforschung moniert (der Sache nach Z 5a), macht sie nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die vermisste - zudem gar nicht konkret genannte - Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
Die Reklamation von undeutlicher und offenbar unzureichender Begründung (Z 5 erster und vierter Fall) der Feststellung zur Herstellung des Scheckfalsifikats durch den Angeklagten (US 9 ff) angesichts der darin enthaltenen Passage „im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung“ und der Begriffe „nachvollziehbar“ und „anzunehmen“, lässt prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) die nachfolgenden Begründungserwägungen (US 10 f) außer Acht. Im Übrigen wendet sich die Rüge mit diesem Vorbringen nicht gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen, weil es zufolge der in Rede stehenden (bewussten) Bestimmung zur Vorlage des Scheckfalsifikats bei einem Kreditinstitut irrelevant ist, ob der Angeklagte die Fälschung auch selbst vorgenommen oder von dieser nur Kenntnis hatte (vgl US 6).
Entgegen der weiteren Beschwerdeargumentation (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter sowohl die Verantwortung des Angeklagten als auch die Aussage des Hans-Jörg S***** dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend zureichend erörtert (US 9 ff), und ist der Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf die innere Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem - wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Weshalb die Urteilsfeststellung zur Vorlage der Scheckfalsifikatskopie bei einem Bankinstitut in einem logischen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur Konstatierung, wonach der Originalscheck bei einem anwaltlichen Treuhänder deponiert wurde, stehen sollte, bleibt unklar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit dem bloßen Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a und Z 9 lit b) und die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) die Urteilsfeststellungen zur (auch die Tatbegehung unter Verwendung des Scheckfalsifikats einschließenden) subjektiven Tatseite (US 6 f, 14) in Abrede stellen und den weiteren Urteilssachverhalt ignorieren, wonach nicht nur die Kopie des Scheckfalsifikats mit dem vom Angeklagten handschriftlich verfassten Indossament (US 5) sondern sehr wohl auch das Originalscheckfalsifikat an die vorsatzlosen Ausführungstäter Hans-Jörg und Helmut S***** zur Vorlage beim Bankinstitut (bei dem diese eigens zum Zweck der Scheckeinlösung ein Konto eingerichtet hatten; US 6) übergeben wurde (US 14; § 12 zweiter Fall StGB), verfehlen sie den in der Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhalts gelegenen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Im Übrigen leitet die Rüge nicht methodisch vertretbar (vgl RIS-Justiz RS0116569) aus dem Gesetz ab, weshalb es angesichts des erfolgten Schuldspruchs wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB Feststellungen zur Bestimmung abgesondert verfolgter Mittäter zur Herstellung des Scheckfalsifikats bedurft hätte, und weiters, aus welchen Gründen vermisste Feststellungen zu einer (behaupteten) aus dem außergewöhnlich hohen Nominalbetrag des Schecks resultierenden besonderen Prüfpflicht des Bankinstituts für die Lösung der Schuldfrage relevant sein sollen.
Die Reklamation (nominell Z 11) zu Unrecht nicht berücksichtigter Milderungsgründe (unter anderem des § 34 Abs 2 StGB) erschöpft sich in einem Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099869).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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