OGH 14Os82/96

OGH14Os82/966.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1.Feber 1996, GZ 12 Vr 2.035/95-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef T***** - abweichend von dem wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklagevorwurf - des Vergehens des Betruges "unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 146, 313 StGB" (zur Zitierung des § 313 StGB im Urteilsspruch siehe aber Leukauf-Steininger Komm3 § 313 RN 16) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 300 S verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von Dezember 1994 bis 10.Mai 1995 in B***** als Beamter des Fernmeldebauamtes der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Obermonteur des Bautrupps *****, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, mit der Verrechnung bzw Überprüfung anfallender Gesprächsgebühren betraute Beamte durch Täuschung über Tatsachen (zu ergänzen: zur Unterlassung einer Gebührenvorschreibung verleitet - US 8), nämlich dadurch, daß er eine ausschließlich dem internen Dienstgebrauch dienende Freileitung (Prüfnummer *****) von einem Kabelverzweiger in das Haus seiner Eltern leitete und durch Anstecken eines mobilen Telefonapparates (Prüfgarnitur) für eigene kostenlose Privatgespräche verwendete, sodaß die hiefür anfallenden Gesprächseinheiten nicht an dem dafür vorgesehenen Telefonanschluß aufgezeichnet wurden, sondern nur auf der nicht zur Verrechnung gelangenden Prüfnummer *****, wodurch die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark "an ihrem Vermögen" einen Schaden von 14.425,60 S erlitt.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO sowie von ihm und der Staatsanwaltschaft - die ihre Nichtigkeitsbeschwerde über Anregung der Generalprokuratur am 28.Juni 1996 zurückgezogen hat - mit Berufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen leitet der Beschwerdeführer daraus ab, daß nach einem - in Teilkopie mit der Rechtsmittelausführung vorgelegten - internen Erlaß der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark "den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Möglichkeit einzuräumen ist, bei Dienstanschlüssen Privatgespräche bei entsprechenden persönlichen Erfordernissen in angemessenem Umfang zu führen" (Beilage ./I zu ON 20).

Damit wird allerdings nicht - wie dies Voraussetzung für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund ist - unter Hinweis auf aktenkundige tatsächliche Umstände eine offenkundig zweifelhafte Lösung der Tatfrage, sondern ein Rechtsirrtum eingewendet, der prozeßordnungsgemäß nur aus dem entsprechenden materiellen Nichtigkeitsgrund bekämpft werden kann.

Aber auch unter diesem Gesichtspunkt (Z 9 lit a) ist die Beschwerde verfehlt, weil sie die mit der Anwendbarkeit der zitierten Dienstanweisung unvereinbaren Urteilsfeststellungen übergeht, wonach der vom Angeklagten verbotenerweise in das Haus seiner Eltern umgelegte Anschluß eben deshalb gar kein "Dienstanschluß" war und er diesen Anschluß überdies keineswegs nur "in der Dienstzeit bei entsprechenden persönlichen Erfordernissen" (also ausnahmsweise) benützt hat.

Da er sich in der Hauptverhandlung uneingeschränkt des Betruges schuldig bekannt und nicht auf den im Diensterlaß normierten Ausnahmetatbestand berufen hat, vermag der Beschwerdeführer auch keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit einem materiellrechtlichen Mangel belasteten.

Ebensowenig verfängt der weitere Einwand (Z 9 lit a), daß hier ein Meßgerät umgangen, aber kein Mensch in Irrtum geführt worden sei, sodaß ein Tatbestandselement des Betruges fehle. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer über die Konstatierung einer Täuschung der mit der Verrechnung bzw Überprüfung anfallender Gesprächsgebühren betrauten Beamten hinweg.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers über das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, denn er behauptet nicht, daß die der Entscheidung zugrunde liegende Tat richtigerweise einem anderen Strafgesetz zu unterziehen gewesen wäre, sondern er beschränkt sich auf die Ablehnung der vom Erstgericht ohnedies nicht angenommenen Tatbestände des Mißbrauchs der Amtsgewalt und des Diebstahls.

Da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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