Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Konrad G***** (1.) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, der Verbrechen
(2.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und (3.) des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen (4.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB und (5.) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit von Sommer 1988 bis Anfang September 1991 in Wien und Kittsee die am 1.Juni 1979 geborene Barbara G*****
(zu 1.) in wiederholten Angriffen durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper sowie durch die wiederholte Äußerung, wenn sie sich weigere, werde er sie schlagen, außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich des wiederholten Betastens an den Brüsten und am Geschlechtsteil, teils oberhalb der Kleidung, teils gänzlich unbekleidet, des wiederholten Einführens eines Fingers in die Scheide des Opfers sowie zum wiederholten Angreifen und Reiben seines erigierten Gliedes genötigt;
(zu 2.) durch die zu Punkt 1. geschilderten Angriffe sowie durch zahlreiche weitere, ohne Gewaltakte geforderte Tathandlungen, wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;
(zu 3.) mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf zu unternehmen versucht, und zwar
a) im August 1990 dadurch, daß er sich mit entblößtem Geschlechtsteil auf das entkleidete Kind zu setzen suchte;
b) im Herbst 1990 dadurch, daß er gänzlich entkleidet das Kind in dessen Zimmer aufsuchte, es an den Brüsten und im Genitalbereich abgriff und sodann aufforderte, den unbekleideten Körper an seinen Körper zu pressen;
c) im August 1991, indem er gänzlich entkleidet die Genannte auf ein Bett drückte, ihre Beine auseinanderspreizte und mit seinem Glied in die Scheide des Kindes einzudringen suchte;
(zu 4.) durch die zu Punkt 1. bis 3. geschilderten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht;
(zu 5.) durch die wiederholte Äußerung, sie dürfe "der Oma" nichts erzählen, ansonsten werde er sie schlagen und wieder in ein Heim schicken, sohin durch gefährliche Drohung, zumindest mit einer Verletzung am Körper, zur Unterlassung der Preisgabe der zu Punkt 1. bis 4. angeführten Tathandlungen bzw. der Anzeigeerstattung genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a, der Sache nach auch Z 10, des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Verfahrensmängel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer
im Unterbleiben der im Schriftsatz vom 16.Juli 1992 (ON 33) beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Frauenheilkunde und Gynäkologie",
im Unterbleiben der im Schriftsatz vom 15.September 1992 (ON 48) begehrten - neuerlichen - Vernehmung der Zeugin Barbara G*****,
in der Bestellung des Vorstandes der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters Univ.Prof.Dr.Friedrich zum Sachverständigen ungeachtet der bereits vorher im Schriftsatz ON 33 gegen Angehörige dieser Klinik ins Treffen geführten Befangenheitsbedenken sowie
im Umstand, daß ihm zufolge Fernbleibens des genannten Sachverständigen von der Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Fragestellung genommen worden sei.
Die Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil es an der zur erfolgreichen Geltendmachung erforderlichen formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten förmlichen Antrages bzw. der Vornahme einer Prozeßhandlung trotz Widerspruchs des (späteren) Beschwerdeführers mangelt (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 zu § 281 Z 4). Der Beschwerdeführer hat nämlich die in den zitierten Eingaben gestellten Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (S 251/II); er hat auch weder dem Beschluß auf Erstattung eines (kinderpsychiatrischen) Gutachtens durch den Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich noch der (in dessen Abwesenheit vorgenommenen) Verlesung dieses Gutachtens in der Hauptverhandlung widersprochen (S 453/I, 237/II), sondern sogar auf die (neuerliche) Ladung des - entschuldigt ferngebliebenen - Sachverständigen (zwecks Erörterung des Gutachtens und allfälliger weiterer Befragung) ausdrücklich verzichtet (S 251/II).
In der Mängelrüge (Z 5) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, daß die Urteilsannahme des im August und im Herbst 1990 in Kittsee versuchten Beischlafs mit Barbara G***** (Punkt 3 a und b des Urteilssatzes) mit der weiteren Urteilskonstatierung des erst im Frühjahr 1991 vorgenommenen Wohnsitzwechsels von Wien nach Kittsee (US 4) unvereinbar sei; eine Tatbegehung zu den angenommenen Zeitpunkten in Wien scheide aber aus, weil es in der dortigen Wohnung keine versperrbaren Räume gegeben habe, wohin das Tatopfer dem Urteilssachverhalt zufolge flüchtete (US 5, 6).
Dieser vom Beschwerdeführer an sich zutreffend aufgezeigte Widerspruch beruht auf einer auch in der Anklageschrift enthaltenen Passage des lediglich das Ergebnis einer informativen Befragung der Barbara G***** mittelbar wiedergebenden "Gedächtnisprotokolls" der Kriminalbeamtin Brigitte B***** vom 23.September 1991, demzufolge sich diese beiden Beischlafsversuche 1990 in Wien ereignet hätten (S 21/I). Bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem erkennenden Gericht hat Barbara G***** aber diese Angaben ausdrücklich dahingehend richtiggestellt, daß sich die bezüglichen deliktischen Angriffe erst später in Kittsee zutrugen (S 425/I). Dieser Version folgten die Tatrichter in freier Beweiswürdigung und legten sie dem Schuldspruch zugrunde (US 10), unterließen es aber versehentlich, den in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkt im Urteil einer entsprechenden Korrektur zu unterziehen. Diese auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführende Ungereimtheit vermag angesichts der mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Tatrichter von der Richtigkeit der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage der Zeugin Barbara G***** einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht zu begründen.
Soweit dem Erstgericht ferner vorgeworfen wird, für die Urteilsannahme der vom Beschwerdeführer ausgeübten Erziehungsfunktion (US 4) eine ausreichende Begründung schuldig geblieben zu sein, ist vorweg festzuhalten, daß selbst der Beschwerdeführer, der mit der Großmutter der Barbara G***** den insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen zufolge seit dem Jahr 1979 "überwiegend" in einer unbestrittenermaßen auch mit sexuellen Kontakten verbundenen Wohngemeinschaft lebte, im Zuge seiner wiederholten Vernehmungen niemals in Abrede stellte, gegenüber der seit Sommer 1988 im gemeinsamen Haushalt lebenden unmündigen Enkelin seiner Partnerin als Autoritätsperson aufgetreten zu sein. Auch die als Zeugin vernommene (Großmutter des Mädchens) Martha S***** ließ keine Zweifel offen, daß der Beschwerdeführer gegenüber Barbara G***** als Bezugsperson anzusehen war, der sich "wie ein Vater zu seinem Kind" verhalten habe (s. insbesondere S 449/I); damit im Einklang steht, daß Barbara G***** den Beschwerdeführer stets "Opa" nannte (S 77, 425, 427/I). Bei dieser, das Vorliegen eines faktischen, durch Über- und Unterordnung gekennzeichneten Schutzverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind hinreichend objektivierenden Sachlage bestand für das Erstgericht keine unbedingte Notwendigkeit, die urteilsmäßig festgestellte Annahme eines konkreten Autoritätsverhältnisses über den Hinweis auf die jahrelange Wohngemeinschaft hinaus noch näher zu begründen. Daß der Beschwerdeführer dieses Autoritätsverhältnis bei den inkriminierten Tathandlungen mißbrauchte, ergibt sich schon aus dem von den Tatrichtern festgestellten Geschehnisablauf, sodaß weitere vom Beschwerdeführer hiezu vermißte Ausführungen entbehrlich waren.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist aber auch die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer die Preisgabe der inkriminierten Vorfälle seitens des Tatopfers durch gefährliche Drohung verhinderte, keineswegs mit der weiteren Urteilsfeststellung unvereinbar, daß das Mädchen seiner Großmutter - ohne aber Glauben zu finden - ohnedies entsprechende Mitteilungen machte. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich hiebei, daß die laut Urteil als Nötigungsziel unterlassene "Preisgabe" auch unter dem Gesichtspunkt der in diesem Zusammenhang im Urteil ausdrücklich angeführten Abstandnahme von einer sicherheitsbehördlichen Anzeigeerstattung zu verstehen ist; daß Barbara G***** aber erst am 22.September 1991, sohin Jahre nach Beginn der deliktischen Angriffe, Anzeige erstattete, steht fest. Der Beschwerdeführer hat sohin das von ihm durch gefährliche Drohung angestrebte Ziel insoweit zunächst erreicht, sodaß er jedenfalls (auch) das vollendete Delikt nach § 105 Abs. 1 StGB zu verantworten hat (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3 § 105 RN 28 und 29).
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Beschwerdeführer nach deren Inhalt und Zielsetzung nur den Versuch, die Beweiskraft der vom Erstgericht nach eingehender Würdigung als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Barbara G***** zu erschüttern; er vermag keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken erheblicher Art gegen die Richtigkeit der auf dieser Zeugenaussage in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen beruhenden und für den Schuldspruch maßgeblichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Daß Barbara G***** im Zuge der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Spiel davon sprach, es "dem Beschwerdeführer heimzahlen zu wollen", rechtfertigt vor allem im Hinblick auf die Umstände, unter denen diese Äußerung gefallen ist (vgl. S 89/I), keinesfalls den vom Beschwerdeführer angestrebten Schluß auf das Vorliegen eines auf wahrheitswidrige Beschuldigungen des Beschwerdeführers abzielenden Racheaktes des Mädchens; diese vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Deutung wurde vielmehr von den Tatrichtern mit lebensnaher Begründung verworfen (US 18). Dies gilt gleichermaßen für den Versuch des Beschwerdeführers, anhand der schon erörterten Divergenz über Zeit und Ort der ersten Versuche einer geschlechtlichen Vereinigung die mangelnde Glaubwürdigkeit der Barbara G***** darzutun (US 10) sowie für die Beschwerdebehauptung, in dem unter anderem mit einer rechtskräftigen Aburteilung wegen Vergewaltigung der Barbara G***** endenden Parallelverfahren gegen Ewald S***** sei die Genannte "mehrfach der Lüge überführt worden" (US 17 f iVm S 250/II).
Ebenso geht das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, daß das Hymen der Barbara G***** trotz der behaupteten Tathandlungen unversehrt geblieben sei, ins Leere. Nach gesicherter forensischer Erfahrung steht nämlich außer Zweifel, daß auch das wiederholte Einführen eines Fingers in die Scheide eines Mädchens nicht zur Verletzung des Hymens führen muß.
Soweit der Beschwerdeführer den im Zuge der Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie gemachten Angaben der Barbara G***** im Hinblick auf deren damaligen Schockzustand jeden Realitätsbezug abspricht, genügt der Hinweis, daß die Genannte ihre belastenden Angaben mehrfach, so insbesondere anläßlich der wiederholten Untersuchungen an der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, während der Befundaufnahme beim Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Spiel und letztlich auch in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Schöffensenat wiederholt hat.
In gleicher Weise bietet auch das Widersprüche in den Angaben der Barbara G***** über den Zeitpunkt der ersten deliktischen Angriffe aufzeigende und daraus deren mangelnde Glaubwürdigkeit ableitende Beschwerdevorbringen kein für die Annahme erheblicher Bedenken hinreichendes Substrat. Barbara G***** hat im Zuge ihrer wiederholten Aussagen über den - Jahre zurückliegenden - Beginn des sexuellen Mißbrauchs durch den Beschwerdeführer naturgemäß relativ unbestimmte Angaben gemacht. So nannte sie bei der Gendarmerie dem Gedächtnisprotokoll vom 23.September 1991 zufolge zwar den Besuch der
4. Klasse Volksschule, das wäre ab Herbst 1989 (vgl. Übersicht S 110/II und Aussage der Zeugin S***** S 407/I), ausdrücklich nur als "ungefähren" Zeitpunkt (S 21/I), sprach aber bereits damals von "seit drei Jahren" (das wäre seit 1988) andauernden Unzuchtshandlungen (S 23/I). In diesem Sinn deponierte sie auch in der Hauptverhandlung, sie "glaube", die deliktischen Angriffe hätten schon während der Unterbringung im Heim in Klosterneuburg begonnen, als sie am Wochenende zu Besuch bei der Großmutter (und dem Beschwerdeführer) war (S 427/I); der Zeitpunkt der Heimunterbringung lag aber im Jahr 1988 (s. insbesondere S 75/I). Die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin mit Barbara G***** befaßt gewesene Zeugin Monika Sch***** wiederum hat, was der Beschwerdeführer übergeht, ihre in der Beschwerde hervorgehobene einleitende Aussage, das Mädchen habe ihr von deliktischen Angriffen (erst) in Kittsee (dh ab Frühjahr 1991) berichtet, ausdrücklich als rein subjektive Auslegung einer keinen zeitmäßigen Bezugspunkt nennenden Darstellung offengelegt (S 391, 393/I); die von der Zeugin letztlich wörtlich wiedergegebene Aussage der Barbara G*****, "es habe begonnen, wie sie zur Großmutter und deren Lebensgefährten gekommen ist" (S 393/I) steht, da dies im Sommer 1988 der Fall war (vgl. S 110/II und insbesondere die Aussage der Zeugin S***** S 431/I), mit den vorangegangenen Angaben der Barbara G***** durchaus im Einklang.
Was die Beschwerde in weitwendigen Ausführungen gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers ins Treffen führt, läuft der Sache nach lediglich auf eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Aber auch die Rechtsrüge schlägt nicht durch.
Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer zunächst in bezug auf den Schuldspruch wegen Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Punkt 4. des Urteilssatzes) das Fehlen von Feststellungen über die Tatbegehung unter Ausnützung seiner Autoritätsstellung gegenüber dem Tatopfer. Im Hinblick darauf, daß zwischen dem Beschwerdeführer und Barbara G*****
- wie bereits bei der Erörterung der Mängelrüge dargelegt wurde - de facto ein Großvater-Enkelkind ähnliches Verhältnis bestand, das den Beschwerdeführer zur Beaufsichtigung des noch unmündigen Kindes in sittlicher Hinsicht verpflichtete (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 212 RN 5), bestand für das Erstgericht keine unbedingte Notwendigkeit, die bereits im - mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildenden
- Urteilsspruch zum Ausdruck gebrachte Tatsache der Begehung der inkriminierten Handlungen unter Ausnützung dieser Autoritätsstellung in der Urteilsbegründung neuerlich ausdrücklich zu wiederholen. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr aber als bloß "gelegentlicher Mitbewohner" der Großmutter des Kindes bezeichnet, woraus sich eine besondere Autoritätsstellung seiner Person "keinesfalls ergebe", verläßt er den Boden der anderslautenden Urteilsfeststellungen.
Gleiches gilt für den den Schuldspruch wegen versuchten Beischlafs mit der unmündigen Barbara G***** (Punkt 3. a bis c) betreffenden Einwand, daß im Hinblick auf die vom Erstgericht "festgestellte Situation" von einer freiwilligen Aufgabe des Tatentschlusses ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer negiert nämlich mit diesem Vorbringen jene Urteilsannahmen, denenzufolge die Vollendung der drei inkriminierten Angriffe ausschließlich infolge heftiger Gegenwehr des Mädchens und dessen anschließender Flucht unterblieb (US 5 und 6).
Gesetzmäßig ausgeführt, aber unberechtigt ist der gleichfalls gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach §§ 15, 206 Abs. 1 StGB erhobene Einwand, daß die im Urteil festgestellten Tathandlungen rechtlich nur als - an sich straflose, allenfalls den Tatbestand (bloß) nach § 207 StGB verwirklichende - Vorbereitungshandlungen zum Beischlaf mit einer Unmündigen zu werten seien.
Zur Annahme eines über das Stadium der bloßen Tatvorbereitung hinausgehenden strafbaren Versuchs im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB bedarf es entweder einer bereits begonnenen Ausführungshandlung oder doch wenigstens einer Betätigung des auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Täterwillens in Form eines in sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehenden und der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehenden Verhaltens, das in zeitlicher und örtlicher Beziehung ausführungsnah und spezifisch tatbildbezogen sein muß. Die Ausführungsnähe eines Tatverhaltens bestimmt sich sohin danach, ob objektiv die Täterhandlung unter Bedachtnahme auf den gewöhnlichen Handlungsablauf im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegt und subjektiv das deliktische Vorhaben des Täters bereits jenes Stadium erreicht hat, in dem anzunehmen ist, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat (Leukauf-Steininger aaO § 15 RN 6, 9, 10 mwN). Daß diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer in sämtlichen drei Deliktsfällen (Punkt 3 a bis c) erfüllt sind, bedarf angesichts der Urteilsannahme, daß es jeweils bereits zu einem vom Tätervorsatz auf Durchführung eines Geschlechtsverkehrs getragenen unmittelbaren (engen) Körperkontakt zwischen dem vorwiegend vollständig entkleideten Beschwerdeführer und dem gleichfalls nackten Opfer (US 5 f) gekommen ist, keiner weiteren Erörterung.
Letztlich geht auch die - der Sache nach erhobene - Subsumtionsrüge (Z 10) ins Leere, mit der der Beschwerdeführer die Beurteilung des zu Punkt 5 des Urteilsspruches festgestellten Tatverhaltens bloß als versuchte Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB anstrebt. Das Beschwerdevorbringen beruht - wie bereits aufgezeigt - auf der urteilsfremden Prämisse der Mitteilung des inkriminierten Geschehens an die Großmutter des Opfers als maßgebliches Entscheidungskriterium und übergeht den hier entscheidungswesentlichen Umstand, daß der Beschwerdeführer zunächst mit Erfolg das Tatopfer (ua) zur Unterlassung einer sicherheitsbehördlichen Anzeigeerstattung genötigt hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen während eines längeren Zeitraumes als erschwerend, hingegen den Umstand, daß das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen im Versuchsstadium verblieb, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilbedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Ihr ist zwar einzuräumen, daß trotz der (an sich geringfügigen) Vorstrafe aus dem Jahr 1983 wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen nach § 163 StGB (zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 S, im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit Vollzugsdatum: 9.Juli 1988) noch von einem ordentlichen Lebenwandel des Angeklagten in Verbindung mit auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten gesprochen werden kann. Soweit der Angeklagte aber ins Treffen führt, es liege ihm in Ansehung des Vergehens der Nötigung laut Punkt 5 des Urteilssatzes (bloß) Versuch zur Last, genügt der Hinweis auf den rechtskräftigen Schuldspruch und die Ausführungen bei Erörterung des bezüglichen Beschwerdevorbringens. Die Bezugnahme auf in anderen Strafverfahren verhängte Strafen hinwieder ist angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles von vornherein nicht zielführend.
Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die in § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erweist sich die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nicht als überhöht; zu einer Reduzierung bestand demnach kein Anlaß.
Es mußte aber auch dem weiteren Begehren des Angeklagten auf gänzliche bzw. teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ein Erfolg versagt bleiben. Die oftmalige Wiederholung der Delikte während eines Zeitraumes von rund drei Jahren und die - teilweise gewalttätige und von gefährlichen Drohungen begleitete - Art der Tatbegehung charakterisieren den Angeklagten als Straftäter, der seine abartigen Begierden gegenüber einer wehrlosen und abhängigen Unmündigen - Barbara G***** war zu Beginn der sexuellen Angriffe erst neun Jahr alt - auf brutale Weise uner allen Umständen durchzusetzen trachtet. Wird dies erwogen, so bedarf es aus präventiven Gründen des Vollzuges der vom Erstgericht nahe der Untergrenze des Strafrahmens ausgemessenen Sanktion.
Für eine von der Berufung angestrebte Entscheidung nach § 265 StPO ist das Erstgericht zuständig (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 3 zu § 265).
Über die Rechtsmittel des Angeklagten war daher spruchgemäß zu erkennen.
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